Staatsverwaltung. 283
schärfungderSchuldiöciplinen,größereBeaufsichtigungaufden Fleiß der Studirenden rc. eingetreten; und auchdie Prüfungen beim Eintritte in den Staatsdienst wer-den mit größerer Strenge abgehalten; in andern Staa-ten geht man dagegen weniger strenge zu Werke.In Preußen werden Subalternen-Beamten zwarnoch durch die Schreibstuben oder Büreauö gebildet,es werden aber schon größere Forderungen an diejeni-gen gemacht, welche diese Laufbahn betreten wollen.So bestimmt die Königliche Kabinetts - Ordre vomZlsten Oktober 1827, daß zur Bildung einer Pflege-schule für die höheren und für die den Militair-Ver-sorgungsberechtigten nicht reservirten Subalternen-Stellen zweiter Klasse die Regierungen und Provin-zialbehörden ermächtiget seyen, unter jedesmaligerTheilnahme ihres Präsidenten oder Direktors, undunter Genehmigung des kompetenten Verwaltungg-chefs, eine mäßige Anzahl vonCivil-Supecnumerarien inihren BüreauS zugelassen und dergestalt in diätetischenEntgeltungen und etatSmäßigen Stellen vorrückenzu lassen, daß wenigstens die Hälfte der etatSmäßigenSubalternenstellen zweiter Klasse mit ausgedientenUnteroffiziren und sonstigen Militair-VersorgungS-berechtigten besetzt werden. Derjenige, welcher nunals Ciml-Supernumerar zugelassen werden will, mußsich 1) über die Erfüllung der allgemeinen Militair-Verbindlichkeiten ausweisen; 2) ein hinlänglichesVermögen, um sich wenigstens drei Jahre aus eige-nen Mitteln oder durch Unterstützung seiner Angehö-rigen ernähren zu können, nachweisen; 3) ein Gym-nasium oder eine Bürgerschule frequentirt und ausder ersten Klasie einer solchen Anstalt mit dem Zeug-nisse der Reife und guten sittlichen Aufführung ent-lassen worden seyn. Ausnahmen zu den unter 3 gege-denen Bestimmungen können nur von den Ministe-rien in solchen Fällen nachgelassen werden, wo der