Staatsverwaltung. 2S9
selbe Verpflichtung haben auch diejenigen Anstalten,welche selbstständig abgeschlossene Fonds haben, undkeinen Zuschuß aus Staatskassen beziehen. Die Smbalternen-Posten bei der exekutiven Polizey sollen auchabwechselnd mit versorgungsberechtigten, noch brauch,baren Invaliden, und mit Wachtmeistern, FeldwebelnundUnterofficieren, welche neun Jahre gut gedient undsich durch eine vorzügliche Führung ausgezeichnet ha-den, beseht werden. UebrigenS brauchen die Magistratenur dann zu denjenigen Stellen, welche eine höhereQualifikation erfordern, Militair-Jnvaliden zunehmen,wenn dergleichen Invaliden vorhanden sind, welchediese Qualifikation und die Vorübung in Geschäftenganz unbedingt besitzen. Den Freiwilligen aus den Iah.ren 1813 —15, deren Anspruch auf Anstellung durchdie Bekanntmachung vom 3ten Febr. 1813 begründetwird, steht, bei derConcurrenz mit andern Bewerbern,ein Recht auf vorzügliche Berücksichtigung in ihrerCivil-Laufbahn zu, und denjenigen Freiwilligen, welchein den Kriegen von 1813 — 15 wirklich Invalidengeworden sind, und dieses vorschriftsmäßig nachwei-sen, stehen unbedingte Ansprüche auf Anstellung undBeförderung zur Seite, jedoch nur unter der Bedin«gung, daß sie die Fähigkeiten zur Verwaltung einesAmteS besitzen. Auch sollen bei vorausgesetzter Quali-fikation diejenigen Freiwilligen aus den genanntenJahren vorzugsweise berücksichtiget werden, welchesich damals durch Tapferkeit, Diensteifer und Pakrio-tismus ausgezeichnet haben. Hiervon sind jedoch dieAnsprüche der früher zu Civilämtern berechtigten In-validen durch die der Freiwilligen nicht ausgeschlossen.Die bei den Büreaus des VerpflegungS. und Laza-rethwesens angestellt gewesenen Individuen, die alsokeine Kämpfer waren, sollen auch nicht die Ansprücheder Freiwilligen haben, nur in dem Falle ausgenom-men, wenn Einer oder der Andere mit Gefahr seines