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Lebens und seiner Gesundheit in den Lazarethen gear-beiket hat, und sich dann um eine Anstellung bewirbt,so soll er eben sowohl berücksichtiget werden. Diesesgilt besonders von den Aerzten und Wundärzten, inBezug auf das Medizinalwesen. Freiwillige aus obengenannter Kriegözeit, wenn sie im Militair gestandenund zuOfficieren avancirt sind, können auf keine Ver-sorgung Ansprüche machen, wenn sie aus eigenerBewegung und bloßer Privatzwecke wegen, und beivölliger Gesundheit ihren Abschied nehmen; die zulehcgehabte Stellung im Militair wird schon als eineVersorgung betrachtet. Die Nachtheile, welche dembetreffenden Individuum durch dessen freiwillige Ent-lastung entstanden sind, müssen auch von ihm selbstgetragen werden. Wenn jedoch der Austritt aus demDienste durch die im Kriege erhaltenen Wunden undGesundheitözerrüktung enstanden ist, so gelten auchdie Ansprüche auf Civilversorgung. Auch sollen die-jenigen Officiere, welche denMilitairdienst bereits wirk-lich verlassen oder die Entlassungsordre schon in Hän-den haben, AnstellungS-Ansprüche machen können,wenn sie nämlich nach den gesetzlichen Vorschriften zuden VersorgungS-Berechtigten gehören. Den Um-ständen nach sollen auch solche Officiere berücksichtigetwerden, denen, bei nicht vollendeter fünfzehnjährigerDienstzeit, die Pension ihres Grades zugestanden wird,in sofern sie länger als neun Jahre gedient haben;sie haben dann dieselben AnstellungS-Ansprüche dernach neunjähriger Dienstzeit ausgeschiedenen Unterof-ficiere; auch soll eö gestattet werden, daß diejenigenOfficiere dieser Klasse, welche nach dem Ausgange desneuen Pensions-Reglements pensionirt worden sind,nach demselben Grundsätze behandelt werden. Nacheinem Rescripte vom 31sten März 1829 soll sich dasVochergesagte auch auf diejenigen Officiere erstrecken,denen zwar eine lebenslängliche Pension, aber keine