Band 
Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
Seite
268
JPEG-Download
 

268 Staatsverwaltung.

setzt, und die Bezahlung geschieht am Schlüsse einesjeden Monats unmittelbar aus der Salarienkasse.ZuKanzlisten avanciren dieKanzlei-Diätarien, und zudiesen werden Subjekte genommen, welche bei guterQualifikation durch Militairdienste Ansprüche oufAn-stellung erworben haben, oder in Folge KöniglicherGenehmigung ausnahmsweise angestellt werden dür-fen. Die Kanzley-Diätarien werden auf vierwöchent-liche Kündigung angenommen und haben keine Pen-sions.Ansprüche. — Die geringen Polizei-Beamtenwerben auf eine Probezeit von sechs Monaten ange-nommen, und wenn sie während der Zeit sich durchDiensttreue, Eifer und gute Aufführung ausgezeichnetund dadurch ihre Brauchbarkeit bewiesen haben, festangestellt, im entgegengesetzten Falle aber ohne Weite-res entlassen. — Was die DiSciplina r-V erhält-nisse der Unterbcamten betrifft, so kann daS Regie-rungs-Präsidium, nach den Instruktionen vomDecbr.1808 und Decbr. 1817, und dem Rescripte vomJuny 1831 als Ordnungsstrafe, Arrest bis auk achtTage verfügen, und Geldstrafen bis zu dem Betragevon 30 Rthlrn. wegen Verletzung von Dienstpflich-ten, Verzögerung, Nachlässigkeit und Oberflächlichkeit,wogegen ihnen nicht der Weg Rechtens, sondern nurder Recurs an die höhere Instanz zulässig ist. Auchalle Verwaltungsbehörden sind zur Verhaftung ihrerBeamten in Disciplinar-Angelegenheiten befugt; ebenso die Chefs der Justizkollegien. Nach der Geschäfts-anweisung vom 31sten December 1825 stehen denRegierungen und den Präsidenten nur gegen diejeni-gen Subjekte unfreiwillige Entlassungen zu, die aufKündigung angestellt worden sind, und dann nur erstnach Ablauf der Kündigungsfrist. Wenn diese Sub-jekte bloß wegen anerkannter Unbrauchbarkeit oder ähn-licher Ursachen entlassen worden, so genießen sie die frü-heren Wohlthaten als Invaliden, wenn sie nämlich