Staatsverwaltung. 267
richtlichen Kastenwesen praktisch gearbeitet haben; einbloßes theoretisches Examen genügt hier nicht, und dieKenntniß vom Rechnungswesen ist nicht ausreichendfür die selbstständige Verwaltung der Kasse eines Ge-richts, wobei es auf eine genaue Kenntniß des gericht-lichen Sportelwesens und des Geschäftsganges an-kommt. Zu dem Zwecke soll ein bewährter Rendantober Kalkulator neben einem Mitglieds des Gerichts,die Prüfung des Kandidaten zu einer Rendantenstelleverrichten. — Was die Kanzlisten und Kanzley-Diä-karen betrifft, so müssen die Letzter« vor ihrer Annahmezu diesem Posten wenigstens dreiMonate in derKanz-ley als Lohnschreiber gearbeitet, und nicht bloß dadurch,sondern auch durch eine abzulegende Prüfung ihreBefähigung zur Verwaltung eines Kanzlisten-Postennachgewiesen haben. Diese Prüfung geschieht von ei-nem Mitgliede des Kollegiums unter Zuziehung einesBeamten, der im Kassen- und Kalkulaturfache erfah-ren ist, und bezieht sich auf allgemeine Sach- und Ge-schäftskenntniß, so wie auf das Amt und die Pflichteneines Kanzlisten, und ist Gebühren frei. Der Prü-fende muß auch noch in Gegenwart der Kommissarieneinige Proben seiner Fertigkeit im Abschreiben schlech-ter Handschriften, im Nachschreiben einiger diktirtenSätze, in Fassung einer kurzen Vorstellung oder eineramtlichen Anzeige, und im Rechnen ablegen; auch ineinem selbstgeschriebenen Lebenslaufe eine schöne Hand-schrift nachweisen. Die Lohnschreiber werden von demKanzler)-Inspektor gewählt und entlassen, und unterUmständen auch mit Zustimmung des Kanzley-Direk-torö, der auch die jedesmalige Verpflichtung besorgt.Die den Lohnschreibern zu bewilligende Remunerationwird von dem Kanzley-Inspektor mit Rücksicht aufden an jedem Orte üblichen Schreibgebührensatz, undmit Rücksicht auf die Leistungen einzelner Lohnschrei-ber auf 1 bis 1Z- Sgr. für den vollen Bogen festge-