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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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und der Emolumenke nachträglich ausbezahlt erhalten,welcher zur Bestreitung der durch die Untersuchungund durch die Suspension veranlaßte Kosten nicht er«forderlich gewesen ist; es steht ihm aber nicht zu, überdie Verwaltung besondere Rechenschaft zu fordern.Auf die Nachzahlung deö nach der Bestimmung dervorgesetzten Behörde verwendeten Theils seines Dienst-einkommens hat ein jeder nur vorläufig freigesproche-ner oder auch bestrafter Beamter keinen Anspruch.Das Staatsministerium soll bei einem, durch Urtheilund Recht gänzlich frei gesprochenen Beamten, nachden Umständen, welche die Untersuchung und Suspen-sion veranlaßt haben, beurtheilen, ob und in wie fernderselbe berechtiget sey, die Nachzahlung des verwen-deten Theils des ihm während der Untersuchung entzo-genen Einkommens zu fordern, und darüber zur un-mittelbaren Entscheidung des KänigS in den einzelnenFällen berichtet werden. In Hinsicht der Versetzungeines Ofsicianten verordnet das Rescript vom 12tenAugust 1825: Obgleich eS schon keinem Zweifel un-terliegt, daß sich im Allgemeinen ein öffentlicher Be-amter Versetzungen gefallen lassen muß, welche dasBeste des Dienstes nothwendig machen, so könnennichtverschuldete Versetzungen, in sofern mit den-selben auch keine Vermehrung des DiensteinkommrnSverbunden ist, nur gegen vollständige Entschädigungfür den Aufwand der Umzugökosten und etwa sonst zuerleidende Verluste Statt finden. Wird ein pensio-nirter Beamter eines während seiner Amtsverwaltungbegangenen Verbrechens überführt, so verliert er diePension; wenn aber ein pensionirter Beamter wäh-rend deS Pensionsgenuffeö ein gemeines Verbrechenbegeht, welches, wenn es während des Dienstes verübtworden wäre, außer der Kriminalstrafe auch die Kassa-tion zur Folge gehabt haben würde, so soll derselbe nur