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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung. 271

auf die Dauer der Strafzeit der Pension verlu-si'g seyn.

Wenn man annimmt, und was man doch thunmuß, daß die Bildung der höhern Staatsbeamten fürihr Fach sehr kostspielig ist, indem sie, außer der Gym-nasial-Bildung, auch noch drei Jahre auf der Hoch«schule zubringen, und dann oft noch mehrere Jahre,wie bei der Justiz, sich selbst erhalten müssen, um sicherst praktisch für den Staatsdienst auszubilden, undnach den bestandenen Prüfungen so weit zu gelangen,eine Stelle zu erhalten, die sie nährt; so wird man auchannehmen müssen, daß dieBesoldung in den erstenJahren nur als eine Entschädigung für die aufge-wandte Zeit und Unkosten zu betrachten ist, um dienöthigen Fähigkeiten zum Staatsdienste zu erlangen;es sind bloß die Auslagen, welche erseht werden. Infrüheren Zeiten waren diejenigen Officianten, derenBesoldung nur geringe war, besonders aber die Su-balternen, nicht so übel daran, als in späteren; denn injenen bestand ein Theil der Besoldung in Naturalien;sie erhielten nämlich freie Wohnung, freies Holz, einDeputat an Getreide, Fleisch, Wein, Bier und der-gleichen; in den späteren wurde dieses aufgehoben, undzu einem fixieren Geldpreis berechnet, und durch eineSumme erseht, wofür sie nicht den vierten Theil jenerNaturalien herbeizuschaffen im Stande waren, beson-ders bei den steigenden Preisen der Lebensmittel undanderer Bedürfnisse bei dem Gewerbezwange und derHandelsbeschränkung wegen des innern Handels unddes Emporhelfens der Fabriken und Manufakturen.Das Geld stand damals im Mißverhältnisse gegen diesich vermehrenden Bedürfnisse und die hohen Preisealler Produkte. Der Staatödiener war also genöthi-get, seine dringensten Bedürfnisse für einen hohenPreis einzukaufen, wobei ihn, wie jeden Andern, auchdie indirekten Steuern trafen. Alle Produkte stiegen