28 b Staatsverwaltmig.
Postverwaltung: ein Postkommissarius und Post»secretair 1 Rthlr.; ein Postschreiber, Postverwailerund Postexpedient 20 Sgr.; ein Bore 15 Sgr. —Für Beamte, die in dem vorgeführten Verzeichnissenicht namentlich bezeichnet sind, werden die Diätennach Maaßgabe ihres Dienstverhältnisses den Diätender ihnen in Rang und Art der Beschäftigung gleich-stehenden Beamten gemäß festgesetzt. Die oben an-geführten Diätensätze finden jedoch auf die ebenfallsin der Form von Tagegeldern zu bestimmende Remu-neration für solche anderweitig nicht besoldeten Perso-nen, welche wegen vermehrter Geschäfte oder zurStellvertretung auf eine Zeit lang bei den Kollegienoder Behörden angestellt worden, unmittelbar keineAnwendung. Die solchen Personen zu bewilligendeRemuneration, hauptsächlich nach deren Brauchbar-keit, und nach den zur Bestreitung solcher Ausgabenvorhandenen disponiblen Fonds. Es gilt hier aberals Regel, daß die in diesem Falle zu bewilligendenTagegelder denjenigen Sah nicht übersteigen dürfen,welcher für die Kategorie des Beamten bestimmt ist,in dessen Stelle der Tagegeld-Empfänger beschäftigetwird. Wenn aber besoldete Beamten zur Stellver-tretung höherer Beamten, es sey vorübergehend oderBehufs der näheren Prüfung, ob sie sich zur Beför-derung eignen, dergestalt, daß damit eine Verände-rung ihres Wohnorts verbunden ist, berufen, oder ineiner solchen Stellvertretung als Kommissarien ver-schickt werden, so haben sie neben ihrer bisherigen Be-soldung, nur auf den Diätensah Anspruch, welcherihnen nach ihrer eigenen persönlichen Dienst-Katego-rie gebührt. Diejenigen Osficianten, welche täglich2 Rthlr. Diäten beziehen, sind zur Extrapost berech-tiget; für Alle diejenigen, welche hiernach zur Extra-post nicht berechtiget sind, wird bei dem kommissarj.schrn Dienstweseu nur die Vergütigung für ordinaire