Staatsverwaltung. 887
oder Personenpost nach den tarifmäßigen Sähen be-williget, und nur für die Fälle, wo zwischen den zubereisenden Punkten entweder keine Fahrpost-Verbin-dung besteht, oder solche doch für den Zweck der Reifenicht benutzt werden kann, steht der beauftragendenBehörde die Befugniß zu, die Annahme einer Miechs-führe oder die Reife mit Extrapost, je nachdem daseine oder das andere minder kostbar ist, zu bewilligen.Durch eine Kabinettsorbre vom 17ten Octbr. 1826ist es nachgegeben, daß die zur Extrapost nicht berech-tigten Officianten, welche in Dienstangelegenheitenmit der gewöhnlichen Post reisen, zu andern kleinenNebenauögaben, wie bisher, obgleich die bisher üblichgewesenen Trinkgelder für den Postillion jetzt wegfal-len, 5 Sgr. für die Station von zwei Meilen liquidi-ren dürfen. — Was die Urlaubsreifen, überhauptalle Beurlaubungen der Officianten in eigenenAngelegenheiten betrifft, so soll in Preußen, nach einerKabinettsordre vom 28sten März 1808, den Osfician-ten bei Beurlaubungen außer dem Dienste auf län-gere Zeic als vier Wochen, nur die Hälfte ihres Ge-halts gewährt werden, das heißt, wenn sie sich nichtin der Lage befinden, um auf den vollen Betrag des-selben Verzicht leisten zu können. Von dieser Vor-schrift findet jedoch, nach einem Refcripte vom Au,gust 1810, eine Ausnahme Statt, wenn der Urlaubzu einer Reife ins Bad zur Wiederherstellung derGesundheit nachgesucht werden muß. Alle Urlaubs-gesuche sollen schriftlich und auf einem 5 Sgr. Stem-pe! angebracht werden. Sir müssen den Zweck derbeabsichtigten Reise, den Ort, wohin sie gerichtet ist,die Maaßregeln, welche für die Stellvertretung schongenommen oder noch zu nehmen sind, und endlich dieDauer der Abwesenheit enthalten. Die hohen Beam-ten erhalten den Urlaub zur Reise, sowohl im In- alsAuslande von dem Fürsten, die Subalternen von