Staatsverwaltung. 893
Unterhalte ihrer Familien erforderlichen Ausgaben ob«liegt, und jene Beiträge zur Kathegorie der Alimente,namentlich für die überlebende Ehegattin gehören.Dem Beamten bleibt es überlassen, im Wege Rechtensgegen seine Gläubiger auszuführen, daß die Wittwen«Kassenbeiträge auf den für sie abzuziehenden Befol«dungökheil in Abzug zu bringen seyen. Nach einerKabinettöordre vom 27sten Februar 1831 ist Folgen«des festgesetzt: da die Reglemenkar-Bestimmungen fürdas Institut der hiesigen allgemeinen Wittwen-Ver«pflegungs-Kasse eine genaue Revision erfordern, beiwelcher es sich besonders zur näheren Erwägung eig«neu wird, in wiefern diese zum überwiegend größerenTheil nur durch die ossociirken Civil-Staatsbeamtengebildete Gesellschaft fortan lediglich auf den Beitrittder letztgedachten Klasse von Theilnehmern einzurichten,und das Statut dem gemäß zu ändern sey, so bestimmtder König, unter völliger Aufrechthaltung der von derAnstalt bisher übernommenen und durch die Staats«Kredit-Institute verbürgten Verpflichtungen gegen dieaufgenommenen Societätsgenossen, vorläufig und biszur Bildung einer neuen Wittwensocietät, daß vomnächsten Receptions-Termine, vom Isten April diesesJahres ab, und diesen mit eingeschlossen, die Aufnahmeneuer Interessenten in die allgemeine Wittwen-Ver-pflegungS-Anstalt auf diejenigen Civilbeamten, denennach den Kabinektöordren vom 17ten July 1816,22ten August 1817, und 3ten September 1817 derBeitrit zur Pflicht gemacht ist, beschränkt und außerihnen keinem Andern weiter gestattet seyn soll. Beidieser vorläufigen Beschränkung sott eS fernerhin derbaaren Entrichtung der sttatutenmäßigen AntrittSgel-der oder der Hinterlegung verzinslicher Wechsel vonSeiten der neuhinzuretenden Mitglieder nicht bedürfen,vielmehr der Zinsenbetrag von dem statutenmäßig zuberechnenden Antrittögelde, mit fünf vom Hundert,