292 Staatsverwaltung.
vom September 1817 sowohl Landwehrmänner, alsLeren Officiere, mit alleiniger Ausnahme der zu Stäm-men gehörigen Personen, in die allgemeine Wittwen«kasse aufgenommen. Bei der Verheirathung der Pri«vatpostschreiber hat bisher der Consens des General-Postamtes nicht nachgesucht werden dürfen, sonderndiesen Consens hat der Postamts-Vorsteher ertheilenkönnen; dieses soll nun zwar noch geschehen, indessenmuß jeder Amts-Vorsteher den Postschreiber, der sichverheirathen will, auffordern, freiwillig der allgemei-nen Wittwen-VerpflegungS-Anstalt beizutreten, undwenn der Postschreiber dieses verweigert, ihm proto-kollarisch erklären, daß seiner dereinstigen Anstellungals Königlicher Postsecretair der Beitritt zu der ge-dachten Anstalt nothwendig vorangehen müsse, und ernicht eher in die ihm zugedachte Stelle treten oder Ge-halt beziehen könne, als bis der Einkauf seiner Fraubei der allgemeinen Wittwenkasse vollständig naclige-wiesen sey. Die Beiträge der StaalSdiener zur Witt-wenkasse sollen von den Besoldungen in Abzug ge-bracht und durch die betreffende Kasse an die Wittwen-kasse abgeliefert werden. Diese Verfügung findet je-doch auf diejenigen Individuen, welche Wartegeldoder Pension beziehen, keine Anwendung. DiejenigenStaalSdiener, welche ihr vor dem Empfange des Hei-rathSconsenseö gegebenesVersprechen, ihren Frauen einevon ihnen selbst bestimmte Wittwen-Pension zu sichern,verweigern oder verzögern, ein verhältnißmäßigerTheil des Gehalts, ohne Rücksicht auf die Größe des-selben, zur Deckung der von ihnen zu leistenden Bei-träge, zurückbehalten werden soll. Diejenigen Beam-ten, welche wegen gemachter Schulden sich einem Ge-haltsabzug unterwerfen müssen, sind verpflichtet, dielaufenden Beiträge zur Wittwenkasse aus dem frei-bleibenden Theile ihrer Besoldung eben so gut zu be-richtigen, als ihnen daraus die Bestreitung der zum