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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung L9S

Skaatsdiener zu bewirken. Zu demselben Zwecke wirdauch noch der zwölfte Theil der von jedem der neuan-gestellten Beamten bewilligten Iahrgehalte und vonallen Gehaltszulagen eingezogen. Der Pensionsbei-trag trifft nicht bloß die fixieren Besoldungen, sonderndas gesammre Einkommen der Beamten, also auch dieTantifiiuen, die Miethsbeirräge für Dienstquartiere,wenn solche bei Gewährung des Normalgehalts zurAnrechnung kommen, so wie alle Nebeneinnahmen,welche die Officianten als StaatSdienerbeziehen. Nacheinem Circulare vom l4ten Nov. 1826, ist auf dieZulagen, welche em Beamter erhält, und durch welcheder Prozentsatz des Pensionsbeitrageö erhöhet werdenkönnte, im Lause der EtatS-Periode nicht Rücksicht zunehmen, sond rn bei dem Etate stehen zu bleiben.Auch soll be, Beamten, welche auf Tantiemen gesetztsind, der Pensinsbeicrag nach dem ekarsmäßigenBetrage der Termine berechnet werden. Ein Rescriptvom 31sten Oktober 1826 seht jedoch fest, daß wennein Beam'er mit einer Zulage bethelligt würde, welchenicht aus dem >m Etate als zahlbar angesetzten Betrageerfolgt, von welcher also im Etate noch kein Beitragabgesetzt ist, dieser dann besonders eingezogen und be-rechnet werden soll. Durch ein anderes Rescript vomI8ten April 1825 ist verfügt worden, daß eS 1) denBehörden, welche einen Beamten anstellen, überlassenbleibt, den von dem neuen Beamten zum PensionösondSzu erleidenden Abzug des ^ Prozent des GehaltS imFalle der Bedürftigkeit nach billigem Ermessen aufmehrere monatliche oder vierteljährliche Terminalzah.lungen zu vertheilen, wobei jedoch nach Möglichkeitdahin zu sehen ist, daß diese Terminalbezahlungen dieDauer des Rechnungsjahres nicht überschreiten, inwelchem die Anstellung erfolgt ist. 2) Daß auch beisolchen Anstellungen, welche in eine ekaismaßigeDienststelle, aber nttr auf Probezeit erfolgen, der