296 Staatsverwaltung.
Abzug sofort, und ohne den Ablauf der Probezeit ab-zuwarten, angeordnet werden müsse, wogegen demAngestellten, wenn er nach Ablauf der Probezeit wie-der entlassen wird, die bis dahin schon geleisteten Zah-lungen wieder erstattet werden müssen. 3) Daß diedauernden Prozent-Abzüge, welche neben jener ein füralle Mal stattfindenden Zurückhaltung des einenZwölftels der Besoldung zum Pensionsfondö geleistetwerden müssen, erst von dem Zeitpunkte ab eintretenkönnen, wo der Eintretende zum Genusse des Dienst-einkommenS gelangt, mithin jene Abzüge erst nachVerlanf des Monats anfangen dürfen, für welchenbereits das ganze Gehalt zum Pensionsfondö fließt;auf gleiche Weise ist eö auch bei den eintretenden Ge-haltserhöhungen zu halten. 4) Daß endlich bei Anstel-lungen von Militairpersonen im Civildienste nicht derganze Betrag des ihnen in dieser Anstellung zu Theilwerdenden Gehaltes, sondern nur der Ueberschuß desLetzteren gegen ihr früheres militairischeS Dienstein-kommen den Abzug bestimmen dürfe, welchen sie zuerleiden haben. Durch einResccipl besIustizministerSvom lOten December 1827 ist jedoch die oben unter3 aufgeführte Bestimmung, daß von neuen Gehaltender Current. Pensionsbeitrag erst nach Ablauf des er-sten Monats anfangen soll, weil für diesen Monatder Gehalt als ^ des jährlichen Betrages schon ganzzum PensionSfondS fließt, aufgehoben; vielmehr istder laufende Pensionsbeitrag auch in dem ersten Mo-nate, in welchem ein neues Gehalt bewilliget ist, zuberechnen, dagegen ist aber nicht ^ des ganzen bewil-ligten neuen Gehaltes, sondern nur der zwölfte Theildes nach Abzug des laufenden jährlichen Pensionsbei-trageS von dem jährlichen Gehalte übrig bleibendenRestes zum Pensionsfonds einzuziehen. Wegen deszum Pensionsfondö einzuziehenden zwölften Theilsvon bewilligten Zulagen ist ganz in derselben Art,