Band 
Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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330 Staatsverwaltung.

Sache aufzunehmen, gedrängt und lichtvoll auseinan-der zu sehen, und den Geschwornen unter nochmaligerErinnerung an ihre Pflichten, die Fragen, so wenigals möglich, aber so viel. als die Sache nach den ver-schiedenen dabei in Betrachtung kommenden Manien-ken nöthig macht, mitzutheilen, über welche sie zu ent-scheiden haben. Diese treten dann in ein eigenesZimmer, worin sie so lange bleiben müssen, bis sie sichüber einen Ausspruch vereiniget haben. Sind fünfStimmen von den zwölf Geschwornen für die Un-schuld des Verbrechers, so ist er, wenige Fälle ausge-nommen, sogleich frei, und kann wegen desselben Ver-bcechenS nie wieder in Anspruch genommen werden;erklären ihn dagegen acht von den zwölf Geschwornenfür schuldig, so beginnen die Debatten über das Recht,wobei der Prokurator und Vertheidiger wieder jederzweimal sprechen dürfen. Dann treten die Richterzusammen, um sich über die Strafen und über die son-stigen rechtlichen Folgen des Verbrechens zu vereini-ge». Ist vou denselben ein Beschluß gefaßt und un-ter Bekanntmachung der zu einem etwaigen Kassa-tionögesuch gesetzten Nothsristen publicirt, so wirddie Sitzung aufgehoben. Nach einem Schriftstellerist es schwer zu entscheiden, ob dieses Verfahren fürdie Entdeckung und Bestrafung der Verbrecher zweck-mäßiger, und in andern Rücksichten, als Staatsanstaltbetrachtet, der bisherigen vorzuziehen sey? denn kaumkönne dieses die Erfahrung sicher thun. Indessendürfte doch so viel am Tage liegen, daß es ungleich ed-ler und würdiger ist, und auch für die Richtung undBildung des Geistes und Charakters eines Volkesaußerordentlich wirksam werden kann, wenn Angele-genheiten, welche dem gemeinen Wesen eben so sehr,als jedem Einzelnen nahe liegen, zu öffentlichen An-gelegenheiten gemacht, wenn das, was dem Volke zuLehr und Beispiel dienen soll, ihm recht lebendig vor