Band 
Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung. 349

ratorS an das peinliche Gericht. Hier wird nun dieSache, sowohl von Seiten des Rechts, als von Sei-ten der Beweismittel und Verdachtsgründe durch dasGericht selbst und durch den Generaiprokurator vonNeuem geprüft, das ebenfalls noch Fehlende ergänzt,und dann sowohl darüber, ob wirklich ein Verbrechenepistirt, als darüber, ob hinreichende Anzeigen gegeneinen Angeschuldigten vorhanden sind, fast eben so er-kannt, als nach dem alten Rechtsgange in den Deut-schen Staaten, wenn nach beendigter summarischerUntersuchung die Frage entsteht: ob gegen einen An-geschuldigten mit der Special-Inquisition vorgeschrit-ten werden soll, oder nicht. Erkennt das Kriminal-gericht auf Fortsetzung, so wird die Sache dem Gene-ralprokurator zur Fertigung einer förmlichen Anklageübergeben. Diese Anklage, welche die Basis desganzen Prozesses ausmacht, wird dem Inguisiten mitder Bemerkung: daß er einen Vertheidiger wählenkönne, und unter Bekanntmachung dessen, was sonstzu seinen Rechten gehöre, mitgetheilt. Nach diesenVorbereitungen kommt es zur Haltung des öffentlichenförmlichen peinlichen Gerichts. Hier werden nur inGegenwart des fesselfreien Angeschuldigten die Ge-schwornen durch das Loos gezogen und vereidet; dannwird die Anklage von dem Secretair des Gerichts ver-lesen, und von dem Prokurator noch mehr auseinan-der gesetzt. Der Angeschuldigte wird dann noch ein-mal verhört, die Zeugen eidlich vernommen, und wassonst als Beweismittel für und wider den Angeschul-digten dienen kaun, wird gehörig producirt, und sowohlden Geschwornen, als dem Publikum zur Beurthei-lung vor die Augen gelegt. Ist nun dieses geschehenund haben öffentliche Ankläger und Vertheidiger fürund wider den Angeschuldigten in zweien Sätzen ge-sprochen, hat die Clvilparthei, wenn sie es nöthig fin-det, ein Gleiches gethan, so hat der Präsident die ganze