Band 
Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
Seite
352
JPEG-Download
 

332 Staatsverwaltung.

einen von ihnen fürschuldig erklärten Verbrecher derGnade des Königs zu empfehlen, nicht ausreichen;denn da noch gar nicht ausgemacht sey, ob und wasfür eine Strafe gegen einen wirklichen Schuldigenwerde erkannt werden, und die Beurtheilung, ob einein Gemäßheit des Gesetzes erkannte oder zu erkennendeStrafe in dem concreten Falle zu hart sey, setze, außerdem Daseyn dieses Erkenntnisses, Einsichten voraus,welche man von den Geschwornen, als solchen, nichterwarten dürfe. Ein Schriftsteller sagt über diesesGericht: „Wenn gleich den Geschwornen nur dieBeurtheilung und Entscheidung des Faktischen zusteht,so liegt doch der Zweck, wozu dieses geschieht, viel zunahe, als daß er auf den einsichtsvollen, aber nichtgemükhlosen Menschen ohne allen Einfluß bleibenkönnte, da die Operationen des ganzen Menschen sichunmöglich so absondern lassen, wie sich in der Theorieund auf dem Papiere die einzelnen in seinem Wesensichtbar werdenden Kräfte allenfalls und nicht einmalvöllig befriedigend angeben lassen. Wichtig ist dieEigenheit dieses Prozesses, daß der Angeschuldigte dieAbsolution von derJnstanz nicht kennt, sondern daß erentweder für schuldig oder für unschuldig erklärtwerden muß. Wenn man nun annimmt, daß so oftbei sehr wichtigen Sachen die Gründe für und widereinen Angeschuldigten sich durchkreuzen und wider-sprechen, und wie das der LoSsprechung von der In-stanz zum Grunde liegende von 11<zri6t ganz aus demWesen und Kräften des menschlichen Verstandes her-vorgeht, und so recht eigentlich Menschlich ist, daß esendlich dem redlichen Gemüthe unmöglich ist, da, woes auf zwei Seiten hingezogen wird, sich für diejenigezu erklären, welche sofort für den Angeschuldigten po-sitive, oft nicht wieder gut zu machende Folgen hat,so ist eö nicht zu vermeiden, daß sehr viele höchst ver-dächtige und verschmitzte Verbrecher, also gerade die