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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung. 353

gefährlichsten, für unschuldig werden erklärt werden.Da nun ferner ein für unschuldig Erklärter, wegendes in Frage gewesenen Verbrechens nie und auchdann nicht wieder zur Untersuchung gezogen werdenkann, wenn neue Anzeigen oder neue in die Augenfallende Beweise der vorhandenen Anzeigen zu Tagekommen, so wird leicht der Fall eintreten können, daßein Verbrecher, über welchen das Unschuldig ausge-sprachen ist, zu einem öffentlichen und empörendenAergerniß, und zu einem verführerischen Beispiele dieFrüchte seines Verbrechens und seines ränkevollenBenehmens sicher und ungestört genießen kann.Dann sind auch in der neuen Prozeßführung Formen,von denen Verlust und Erwerbung von Rechten ab-hängt, die ein irreparuliils ^nick gründen, wozu alsoauch die Rechtskraft gehört, und die dem Zwecke undWesen des Kriminalprozesses im hohen Grade zuwiderzu seyn scheinen, und daher mit sehr großer Vorsichtangeordnet werden müssen. Wenn im Civilprozessedem rechtlichen Zweikampfe, dem förmlichen Rechte,ein bedeutender Werth beigelegt werden kann und darf,so sollte materielle Wahrheit und materielles Recht inKriminalsachen, wo nicht allein, doch so viel, alsmöglich, allein berücksichtiget werden; denn hier istvon der einen Seite ein Kampf des guten und des ge-setzmäßigen Theils der Gesellschaft mit dem schlechten,der das Gesetz verletzt und die öffentliche Ruhe gestörthat; ein Krieg, in welchem man zwar nie das Edleaus den Augen setzen darf, aber wo es doch auch nichtzum Zwecke führt, wenn man willkührlicher WeiseFreistätten und Schlupfwinkel gestaltet, die gegen alleweitere Angriffe Schutz gewähren; von der andernSeite führt der Staat, welcher Richter und Partheizugleich ist, hier ein Schwerdt, das nur, wenn es denwirklichen Schuldigen trifft, das Schwerdt der Ge.rechtigkeit genannt werden kann; und es würde die<vee. rechn. Ene. Hch. Z