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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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364 Staatsverwaltung.

dasjenige pünktlich vorschreibt, wie dabei verfahrenwerden soll, und gar keine Abweichung, Untersuchungoder sonst etwas in den Weg tritt, welches eine Ver.zögerung verursachen könnte, der Bescheid darauf alsogleich mündlich erfolgen kann, oder durch ein PaarWorte schriftlich unter der schon vorgelegten ge-druckten Bescheinigung. Auch die hin und wiedereingeführte tabellarische Form zur Erleichterung beSGeschäftsganges verdient wohl eine nähere Prüfungvon Seiten der unbefangenen uns unparteiischen Ge'schästsmänner; denn daß dadurch eine leichte und be-queme Uebersicht alles dessen, was auf den Tabellensteht, erhalten werde, ist wohl möglich, ob aber auchAlles sich in Wirklichkeit so verhalte, wie es auf oder inden Tabellen steht, und ob man dadurch dasjenige auchso bezweckt, was man zur Erleichterung der Verwal-tung bezwecken will? ist eine Frage, welche einer nä-hern Prüfung bedarf. Denn man weiß bei dem Ta-bellenwesen wohl ganz genau, wie viel man HundenJahre lang alljährlich Holz in den Waldungen fällenund verkaufen kann, und wie viel dagegen alljährlichwieder wachsen muß, um das ausgcschlagene zu er-sehen; geschieht aber auch die Anpflanzung des Nach-wuchses so pünktlich in dieser Progression, wie ihn dieTabellen ausweisen? So kennt man den Flächenin-halt des ganzen Landes bis auf den letzten Quadralsußaus der Tabelle, weiß wie viel jeder Morgen Landeseintragen soll und muß, indessen trägt er das auchwirklich ein, was die Tabelle verspricht? und kann derStaat in finanzieller Hinsicht danach seine Berechnungmachen? Man wird sich hier immer nur auf die Ta-bellen verlassen, und alle Verbesserungen, die das Landbetreffen, nur immer hiernach einzurichten suchen. Sowird man z. B. Klagen überGekreidemangel in dieseroder jener Gegend des Staats, die jener Erträgst«-helle entgegen stehen, dadurch abzuhelfen suchen, baß