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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung. 363

haben dieses auch in mehreren Kriegsperioden bei denFestungskommandanten gesehen, die in den Plätzenstets geblieben, also so eingebürgert waren, daß sie mitden Einwohnern Freude und Leid theilten, also auchbei einer hartnäckigen Belagerung sich durch die Nothder Einwohner gedrängt sahen, den Platz früher zuübergeben, als es die Pflicht ihnen gebot; und so fin-det man so viele Fälle, die bloß das Gewohnheitölebenerzeugte; denn war die lange Einbürgerung der Kom-mandanten in FriebenSzeiten in den Festungen vonguter Wirkung für die Einwohner und Behörden, sowar sie doch oft dem Staate nachteilig, wenn derKrieg gebieterisch dazwischen trat, und andere Pflichtengebot, die sich mit dem Gewohnheitöleben zwischen demKommandanten und den Einwohnern nicht vertrugen.So bringt die Gewohnheit oft auch eine Trägheit desGeschäftsganges hervor, indem man aus dem einmalgewohnten Geleise nicht heraustritt, und lieber darin solange langsam fortschleicht, wenn sich etwas in dieQuere wirft, und den etwas rascheren Gang hemmt,als diesem durch einen andern Weg auszuweichensucht. Wie oft hängt nicht von einer schnellen Ge-schäftsführung das Wohl der einzelnen Unterthanenab, die sich in ihrem Gewerbe dadurch oft behindertfühlen, daß sie auf den Bescheid ihrer Eingaben solange warten müssen, indem diese erst schneckenarkigvon Stufe zu Stufe gehen, erst alle Förmlichkeitendabei beobachtet werden, die oft in so großen Kleinig-keiten bestehen, daß sie bloß den Gaug erschweren, abergar keinen wesentlichen Nutzen auf die Untersuchungder in Rede stehenden Sache und also auf den Be-scheid haben. Oft genug müssen Eingaben bloß derFörmlichkeit wegen gemacht werden, wo die Sachendurch einen ganz kurzen mündlichen Vortrag gleichentschieden werden könnten, da sie gar keiner Begutach-tung eines Kollegiums bedürfen; weil eine Verordnung