372 Staatsverwaltung.
gel wurden dann notirk, und den Kollegien, wohin siegehörten, zur weiteren Untersuchung und Prüfung miteiner beigefügten höchsten Weisung überschickt: dengefaßten Schluß mit den Gründen: warum das Kol-legium so und nicht anders geschlossen habe, dem Für-sien weiter vorzutragen. Üebrigens sind abgeschickteKommissarien in Dienstangelegenheiten dieser oderjener Behörde immmer noch unentbehrliche Hülfsmit-cel, um gewisse Zustände der Verwaltung durch einegenaue Untersuchung und Prüfung an Ort und Stellekennen zu lernen. Daher muß der Kommissariusauch mit dem Kommissoriale und einer genauen In-struktion von dem Fürsten selbst oder van dem Mi-nister oder Vorsteher der Behörde, in deren Angele-genheiten die Kommission vollführt werden soll, ver-sehen seyn, worin zugleich die Grenzen angegeben wor-den, bis wohin er seinen Auftrag zu vollstrecken hab«.Die Geschäfte werden nach Maaßgabe des Kommst»sorials und nach der Natur der Sache abgehandelt.Ist die Sache, welche die Kommission veranlaßte,langweilig, so liegt dem Kommissarius ob,, von Zeitzu Zeit von dem Zustande und der Lage der Sachezu berichten, so wie es sich auch von selbst versteht,daß nach Endigung des Auftrages ein ausführlicherBericht zu erstatten ist; s. auch den Art. Commis-sär,TH.8, S. 246 u. f.
In Vouverain-Monarchischen Staaten tritt dasKabinett des Monarchen als die erste Behördevor, von der Alles ausgeht. Hier werden alle einge-henden Gesuche, alle Eingaben, entweder von demMonarchen selbst erbrochen, oder es geschieht von demvortragenden Kabinettsrathe, wenn er dazu die Voll-macht erhalt. Geschieht es nun von diesem, so wer-ben von ihm alle wichtigen Angelegenheiten besondersgelegt, weil sie zuerst zum Vortrage kommen, und vonden übrigen, welche er schnell übersieht oder durchläuft.