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Staatsverwaltung.
andere können dagegen in dem Hause des Kommissa,rius abgemacht werden rc. rc. Dieses hängt immerdavon ab, zu welchem Zwecke sie bestimmt werden. Diehauptsächlichsten Kommissionen in der Staatsverwal-tung sind die Finanz, und Kammerkommissionen,welche die Revisionen in den Provinzen haben, undwovon schon oben, S. 194, das Nöthige gesagt wor,den ist. Sie haben vorzüglich die Revision der Ge»neralpachtanschläge, der Forsten und Waldungen, deröffentlichen Bauangelegenheiten, der Steueranstalten,die Auseinandersetzung aus der Gemeinschaft rc. rc.zu besorgen. Diese Letzteren sind daher als die wichtigstenauf den Staat zu betrachten, wenn sie den Zweck, derdabei beabsichtiget werden soll, ganz erfüllen. Ehe-mals waren die sogenannten Landkommissarien oderMssi re»ü, ^.ckvoesü L301, wie man sie auch nannte,gefürchtete und gehaßte Menschen, die man überall inden Provinzen, wohin sie geschickt wurden oder die siezu inspiciren hatten, mit mißtrauischen Augen ansah,und wozu sich ein Mann von biederem, edlem Cha-rakter nicht gern ernannt sah, weil er das doch nichttilgen konnte, was seine Vorgänger auf ihren Unter,suchungsreisen verdorben hatten; denn es drängtensich damals nur solche Männer dazu, die es mit derUntersuchung ihrer selbst, wie sich ein Schriftstellerausdrückt, nicht so genau nahmen, es also auch mitderjenigen Anderer eS eben so machten, und entwe-der den, der sie gesandt harte, oder die Rechte desjeni-gen, über den sie gesandt worden, aus den Augensetzten. Diese oft unverantwortliche Kommissionsfüh.rung brachte es denn auch dahin, baß mehrere Fürstenwieder, wie es schon in früheren Zeiten geschehenwar, ihre Staaten selbst bereisten und zu ihremGefolge sich ein Paar tüchtige Justiz- und Kameral-beamte von erprobter Redlichkeit wählten, um dieAngelegenheiten zu untersuchen. Die entdeckten Män
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