378 Staatsverwaltung.
selbst angehen; 8) die Vorschläge zur Besehunq derPosten der Ober'Präsidenten, der Chef« und Regie-rungspräsidenten, der Präsidenten der Justiz-Kollegien,der Ober. Forstmeister und aller Posten von gleichemRange. — Die verschiedenen Ministerien (s. Th.162, S> 554 u. f.) oder Departements, an derenSpitze ein VerwaltungS-Chef oder Minister steht.Die Hauptministerien, als das des Innern, des Aus.wattigen, der Justiz, des Krieges, in Seestaaten auchnoch der Marine, der Finanzen, und des Kultus und derErziehung findet man in allen kultivirten Staaien.Es giebt aber noch hier unddaNeben-Mlnisterien, wiez. B. das des Handels und der Gewerbe, das der Po-lizei (beide Ministerien in andern Staaten bloß Zweigedes Ministeriums des Innern), das des Schatzes, inandern Staaten ein Zweig des Finanzministeriums rc.Jeder Staatöminister führt die ihm anvertraute Ver.waltung seines Ministeriums selbstständig, und unterunmittelbarer Verantwortlichkeit des Fürsten in Sou-verain-Monarchischen Staaten, in constitutionellenmüssen sie der Deputirtenkammer Rechnung von ihrerVerwaltung ablegen. Wo sich in Souverain-Mo-narchischen Staaten ein Staarskanzler befindet, derdie StaatSgeschalke im Namen des Monarchen leitet,da sind sie schuldig, auf sein Verlangen Rechenschaftund Auskunft über jeden Gegenstand ihrer Verwal-tung zu geben, und auf seine eingelegten Suspensiv.Anordnungen die Ihrigen bis zur Bestimmung desMonarchen oder StaatSratheS einzustellen; auch sindsie verbunden, seinen Verfügungen in außerordentlichenund dringenden Fällen sogleich Folge zu leisten, wennauch der Auftrag des Monarchen sich nicht dabei kundgiebt. Die Chefs der Abtheilungen der Ministeriendes Innern und der Finanzen sind für ihre Ausfüh-rung verantwortlich und müssen in allgemeinen undwichtigen Angelegenheiten ihre Berichte an den Mo-