Staatsverwaltung. 383
Gesuch an dasselbe richtete, allenfalls mit der Bemer-kung oder dem Beisätze: Bausachen, Handels-fachen, Gewerbesachen rc. rc., wenn eS eine die-ser Sachen betraft. Ständen z. B. alle Geldinsti-kuce, ohne Unterschied, unter dem Finanzministerium,so richtete man sein Gesuch an dieses Ministerium mitdem Beisätze: in Lotterie-, Bank-, Münz-,Steuer, rc. Sachen, und man bekäme den Bescheidauch wieder von dem Ministerium zugeschickt, nichtvon den Neben- oder Unterbehörden. In wie weitnun solche Vorschläge wirklich zweckmäßig sind, darüberkann nur der erfahrene Staatsmann entscheiden. DasPublikum kann wohl in keinem Staate einen Nach-theil davon haben, ob es sein Gesuch an das Ministe-rium oder an die einzelnen Behörden, zu denen es ei-gentlich gelangen soll, schickt, wenn es nur befördertwird, wenn nur Jeder auf wichtige Angelegenheiten,welche sein Gewerbe, seinen Handel, überhaupt seineUnternehmungen betreffen, und er deshalb bei einerBehörde einkommt, schnellen Bescheid erhält, und nichtzu lange aufgehalten wird, und dadurch Nachtheil er-leider. — In der Provinzial-Staatö-Ver-waltung (s. unter Staat, Th. 162 , 610 u. f.)kommt Alles auf die zweckmäßige Eintheilung desLandes in Provinzen, Kreise rc. an, um danach dieBehörden so zu ordnen, daß eine jede Provinz, einjederKreiS oder Bezirk gehörig verwaltet werden kann,seine Verwaltungsbeamten erhält. Bei uns in Preu-ßen stehen an der Spitze der Verwaltung in den ein-zelnen Provinzen die Oberpräsidenten, und die ganzeoberste Provinzial-Verwaltung besteht aus acht Ober-Präsidentschaften oder Präsidien. Der Geschäfts-kreis umfaßt die eigene Verwaltung aller Angelegen-Heiken, welche nicht nur die Gesammtheit der Pro-vinz betreffen, sondern die auch nur über den Bereicheiner Regierung hinausgehen. Hierin bilden die