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Staatsverwaltung.
acht Oberpräsidenten die unmittelbare Instanz undihre Organe sind die Provinzial-Behörden. Unterihnen stehen alle ständischen Angelegenheiten, so auchdiejenigen, wo eine ständische Mitwirkung eintritt;alle öffentlichen Institute, welche für mehrere Regie-rungsbezirke einer Provinz eingerichtet sind, wobeiihnen jedoch freisteht, die spezielle Verwaltung der be-treffenden Regierung, in deren Bezirk sie liegen, zudelegiren. Die SicherheitS-Anstalten, welche sich aufmehr als einen Regierungsbezirk erstrecken; die Plänezu neuen Anlagen, Meliorationen, 'Ltrom- und Kunst-baustraßen, sobald sie die Grenzen eines Regierungs-bezirks überschreiten; die Verhandlungen mit denkommandirenden Generalen in allen das Armeekorpsbetreffenden Gegenständen; die Wahrnehmung desjku8 eirvn 83ors (-stliolicoruni; die Aufsicht überdie Censur. — Die Stellvertretung der oberstenStaatsbehörden im besondern Auftrage und bei außer-ordentlicher Veranlassung. — Die Oberaufsicht aufdie Verwaltung der Regierungen, der Provinzialsteuer«Direktionen und derGeneral-Kommission. Dann sindden Oberpräsidien noch mehrere einzelne Verwal-tungsgegensiande überwiesen. Dahin gehören: DieEntscheidung in allen Kriminal.Angelegenheiten, wennes nicht auf Besetzung von Oberbürgermeisterstellen ingroßen Städten oder auch darauf ankommt, ob durchdie von den Gemeinden beabsichtigte Aufbringungs-weise der Kommunalbedürsniffe dem Steuecinterresse desStaates Nachtheil geschehe; auch die Koncessionen zurAnlage neuer Apotheken, die Bewilligung von Kram- u.Viehmärktcn, die Genehmigung zur Gründung neuerund zur Erweiterung, Umänderung, Einschränkungoder Aushebung schon bestehender gemeinnütziger An-stalten, Kollekten, öffentliche Kollekten in den einzelnenRegierungsbezirken auszuschreiben rc. In Beziehungauf die Central-Staatsverwaltung, so stehen die Ober-