Staatsverwaltung. 387
genstände, Polizeiangelegenheiten rc. In jedem Kreiseist dann noch ein Kreisphysikus, ein KreiSchirurgus(in Dienstsachen dem Landrache untergeordnet) undeine Kreistage. — Die Justizverwaltung in denProvinzen steht in enger Verbindung mit derCentral-Justizverwaltung, zu welcher zwei Justizminister ge-hören. Zu dem Ressort des Justizministeriums gehö-ren: das Geheime Obertribunal, der Rheinische Re-vistonö- und KassationShof, und die Jmmediat-Justiz-Examinations-Kommission. Das Erste ist der höchsteGerichtshof s) für die ganze Monarchie ohne Aus-nähme in den die Regulirung der gutSherrlichen undbäuerlichen Verhältnisse betreffenden Prozeßsachen;d) in allen dem Gegenstände nach dazu geeignetenCivil-Prozessen und fiskalischen Untersuchungssachen,jedoch mit Ausschluß der Rheinprovinzen / des Groß.herzogthums Posen, und des Herzogthums Neuvor.pommern. Der Zweite ist der höchste Gerichtshof inden Rheiiiproviiijen. In den Rechtssachen aus demauf dem rechten Rheinufer gelegenen Theile des Koblen.zer Regierungsbezirks entscheidet er als Revisionshofin letzter oder dritter Instanz, so auch über die Null,-tätsbeschwecden; in den übrigen Rheinprovinzen aberals KassationShof. Die Dritte prüft diejenigen Per-fönen, welche als Mitglieder oderJustiz-Kommissarienbei Landes-Justizkollegien und größeren Untergerichtenangestellt werden wollen. Zu dem Ressort dieses Mi-nisteriums gehören ferner die Provinzial-Landes-Justiz.Kollegien, als das Kammergecicht zu Berlin, und dieOber-LandeSgerichte in den Regierungöhauptstädten inden Provinzen; die Ober-Appellationsgerichte zu Po-fen und Greifswalde; das Hofgericht zu Arnsberg,und der Rheinische Appellationsgerichtöhof zu Köln,nebst den diesen Ober-Justiz-Behörden untergeordne-ten kleineren Gerichten. Zur Bearbeitung der Vor-
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