386 Staatsverwaltung.
Steuern, Domainen und Forsten. Nur die beidenRegierungen der Provinz Brandenburg haben nocheine vierte für die Verwaltung der indirekten Steuern.An der Spitze von jeder Abtheilung steht ein Oberre-gierungsrath als Dirigent, und ein besonderer Regie-rungskassenrath steht dem Kassen-EtatS- und Rech-nungswesen unter dem Präsidenten selbstständig vor;nur wenn seineMitwirkung erforderlich ist, wird er zujeder Abtheilung gezogen. In den Plenar-Versamm-lungen, in welchen auch die Provinzial-Steuer-Direk-coren zu erscheinen befugt sind, und eine Stimme ha-ben , hat der Präsident den Vorsitz. Auch jede derAbtheilungen hält ihre Sitzung, worin auch unter ge-wissen Modifikationen nach Stimmenmehrheit ent-schieden wird. Das Forstwesen steht in jedem Regie-rungsbezirke unter einem Ober-Forstmeister, welcherentweder Dirigent oder auch bloß Mitglied einer Ab-theilung ist. Das Bauwesen steht unter einem Land«baurakh und Wasserbaurath, und jeder RegierungS-bezirk ist in dieser Beziehung wieder in Inspektionendes Land-, Wasser- und Wegebaues eingetheilt. DenRegierungen sind auch die in ihrem Bezirke belegenenöffentlichen Anstalten, als Armenbehörden, Stcaf-und Besserungsanstalten rc.; dann auch die Fräulein-Stifte oder evangelischen Klöster und dergleichen An-stalten, die in ihren Bezirken liegen, untergeordnet.—An der Spitze der Provinzial-Sceuerdirekto-riate, welche früher mit der Regierung vereinigetwaren, aber seit dem Jahre 1826 davon getrennt wor-den sind, steht ein Steuerdirektor. Ihr Geschäfts-betrieb umfaßt die Zölle und direkten Steuern. —Auf die Regierungen folgen die Landräth liehenKreise mit einem Landralhe an der Spitze, der vonden Ständen des Kreises gewählt wird. Er macht dieKreiöbehörde aus, und sein Geschäftskreis erstreckt sichüber alle seinen Kreis betreffenden AdministrationSze-