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Staatswirthschaft.
des Nationalreichthums und des Staatsvermögens.S- auch denArt.Staatsschuld,Th. 165, S. 52u. f., und den Art. Staatsfchuldpapierhandel,daselbst, S.346 u. f. — Der Schleichhandel oderConcrabande-Handel wird besonders da starkbetrieben, wo viele Zölle und ein hoher Jmpostauf der Waare ist. Er ist dem Staate in zwei-facher Hinsicht nachtheilig, erstlich wird dadurchdem redlichen Kaufmanne geschadet, der feine Zölleentrichtet, seine Waaren nach dem Tarife versteuert,sie also auch nicht um den Preis geben kann,wie der Contrabandier oder Schleichhändler, dersie einschmuggelt; und zweitens wird dadurch demStaate geschadet, indem er einen bedeutenden Ausfallan seiner Einnahme erleidet, weil der Schleichhandelnur mit solchen Waaren getreiben wird, die einerhohen Steuer unterworfen und current sind, das heißt,einen starken Absah haben. Wenn nun der Ausfallauf eine andere Weise gedeckt werden muß, vielleichtdurch neue Auflagen oder Steuern anderer Art, soleidet auch das Volk darunter, wenn auch nicht dasganze Volk, doch einzelne Theile desselben, welche dieseSteuer besonders treffen. Es ist daher nöthig, daßin der Staatswirthschaft dahin gewirkt werde, diesenHandel unmöglich zu machen. Durch die Freiheitdes Handels ist wenigstens in mehreren Staaten dahingewirkt worden, daß die sonst verbotenen fremdenFabrik- und Manufakturwaaren, um die einzelnenFabriken und Manufakturen im Lande zu heben, nichtmehr so auf Schleichwegen eingebracht werden, alsehemals, weil der ansehnliche Gewinn jeht wegfällt;eben so hat der jehige niedrige Preis der Kolonial-waaren auch diesem Handel einen empfindlichen Stoßverseht, obgleich er immernoch bei allen ihm nachkheiligenEreignissen, wozu auch eine strengere Aufsicht auf denGrenzen kommt, mit den currentesien Waaren getrie-