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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatswirthschaft.

ben wird. S. auch den Art. Contraband, Th. 8,S. 348u. f., und Enterlooper, Th. 11, S. 73,welche letztere Benennung sich jedoch auf den Schleich-handel in den Ländern bezieht, wähln eine Gesellschafteinen ausschließenden Handel hat. Ähnlichkeit mitdiesem Handel hat der Precareyhandel, der zurZeit des Krieges mit Feinden durch Hülfe einer dritten' neutralen Nation getrieben wird.; s. den Art. Pre-cairer, Th. 117, S. 139. Ueber den Wechsel-handel, s. weiter uuken.

Waönun dieProdukten- oderWaarenkundebetrifft, in Beziehung auf die StaatSwirthschaft, nichtPrivatwirthschaft des Kaufmanns, so können hier nurdiejenigen Produkte und Waaren erwähnt werden,welche in kommerzieller Hinsicht auch vortheilhaft fürden Staat sind, das Staatsvermögen mehren, nichtbloß das Nationalvermögen, das Vermögen der Ein-zelnen zum Zwecke des Ganzen, zur Leistung der Bei-träge an den Staat, also zur Mehrung des Etaacs-Vermögens. Hier tritt nun zuerst in der Landwirth-schaft der Getreidehandel vor. Beim Einkaufedes Getreides muß darauf gesehen werden, daß es reif,trocken, gesund, nicht gekeimt, ohne dumpfigen Geruch,rein, halbdurchsichtig, weißmehlicht, nichtdickschäligrc.sey. Es wird gewöhnlich nach kubischem Maaße:Scheffel, Metzen, Tonnen, verkauft, wobei aber man-cherlei Betrügereien vorfallen können, daher soll esbesser seyn, wenn es nach dem Gewichte verkauftwürde. In Holland, Rußland, Dänemark rc. wirdes, damit es auf langen Seereisen nicht der Verderb-niß unterliege, in Kornriehen gedarrt. Die wichtig-sten Kornkammern sind Rußland, Preußen, Polen,Ungarn, Sizilien, Bayern, Würtemberg, Baden,Thüringen, Altenburg, Meklenburg, und in Preußen,außer den Provinzen Ost- und Westpreußen, die Pro-vinzen Pommern und Sachsen; dann auch die Rhein-