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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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600 Staatswirthschast.

ken, ohne sonst eine wohlthätige Wirkung auf denStaat zu äußern, das National- und Slaatsvermö-gen zu mehren; denn auch dieses muß noch dabeiberücksichtiget werden. Wäre nur dieses Letztere derFall, gewönne dadurch der Staat in irgend einer Art,so würde man den Fortgang dergleichen Fabriken gewißum des Staates Vortheils Willen zu befördern suchen,ist dieses aber nicht der Fall, und verlieren dabei dieeinzeln stehenden Handwerker, indem dadurch ihrErwerbözweig geschmälert wird, so sind dergleichenFabriken nicht zu wünschen; denn ihre Betriebsamkeitvon der einen Seite gleicht sich mit dem Verlustevon der anderen nicht aus, mithin würde auch derStaat verlieren, wenn er dergleichen Fabriken begün-stigen wollte. Man hat hier aber den Grundsatz auf-gestellt, daß es bei der Gewerbefreiheit gar nicht nöthigsey von Seiten des Staats auf das Detail des Ge>werbewesens zu achten, ob Fabriken den Handwerkenschadeten oder nicht; denn ein jedes Mißverhältniß,welches durch Fabriken in Beziehung auf Handwerkeentstehe, gleiche sich doch wieder auf eine Art aus, unddann hemme man durch die Errichtung von Fabrikennicht die Freiheit des Volks, seine Bedürfnisse durchFabriken zu beziehen oder sie, wie früher, sich anferti-gen zu lassen; nur sey es jetzt sehr zu wünschen, daßFabriken sich bei dem freien Handel erhöben, um mitdenen der andern großen Staaten in Concurrenz zutreten, weil sonst der Staat verlieren würde, indem diefremden Fabrikate den Markt überschwemmen und dereigenen Gewerbthätigkeit schaden würden, weil dieArbeiter nicht im Stande seyn würden ihre Produktezu so wohlfeilen Preisen zu verkaufen, als sie die frem-den Fabriken liefern; denn die Aufgabe einer jeden Fa-brik sey: ihr Fabrikat so wohlfeil, als möglich, zu lie-fern, und um diesis zu können, müsse auch die Fabrikso eingericht sey», baß Alles darin mit so geringen