Staatswirthschaft. 733
dieBankaktien heißen, getheilt, und jeder Aktien,nehmer wird ein Eigener der Bank, und allerreiner Gewinn, den die Bank abwirft, wird untersie vertheilt. Diese Aktien können verkauft werden;allein die Namen der Käufer müssen der Bank ange.zeigt und in ihre Bäcker eingetragen werden. Solange eine solche Zettelbank nicht mehr Banknotenmacht oder weggiebt, als wofür sie wirklich baareSGeld empfangen hat, und so lange sie alles baareGeld aufhebt, so lange kann sie keine Vortheile ab-werfen, vielmehr wird ihre Unterhaltung noch einenAuswand verursachen; wenn sie aber ihren Fondsgrößtentheiis gegen Zinsen verleiht, oder auf eineandere nutzbare Weise verwendet, oder wenn sie ingleicher Absicht mehr Zettel in Umlauf bringt, als siebaareS Geld empfangen hat, so entsteht ein Gewinn,der nach Abzug aller Unkosten unter dem Namen desDividendS der Bankaktien den Eigenem der Bankzufällt, und ist der Staat oder der Regent Eigener,so fällt er diesem zu. — Zu den jetzt in Europa be-findlichen Zettelbanken gehören: die Englandische,Schottländische, Schwedische, Dänische, Preußische,Oesterreichische, Russische rc., welche aber in ihrerEinrichtung sehr von einander abweichen; indem einigezugleich Giro- und Zettelbanken sind, andere vomStaate mancherlei Vorrechte erhalten haben, da siemehr cameralistische, als kaufmännische Anstalten, undin dieser Hinsicht so nothwendig geworben sind, daßihre Dauer mit der Dauer der Regierung als eins an-zusehen ist, weil sich deren Kredit darauf stützt. —Ueber die verschiedenen Ha n dlu n gsg ese l sch astenoder Kompagnien, die von der Regierung in einemStaate ein ausschließendes Privilegium auf gewisseJahre nach Ost- und Westindien rc. zu handeln erhal-ten haben, ist schon daSNöchige unterSchifffahrt,Th. 143 und 144, unter der Schiffahrt jedes abge-