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Hundert und fünf und achtzigster Theil, welcher die Artikel Tiegelzusammensetzung bis Tonprüfung enthält.
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Tochter.

so muß vor allen Dingen ein Unterschied gemacht wer.den, zwischen dem hohen und dem niederen Adel.Unter dem hohen Adel hat sich das alteDcutscheRrchtvon der Stammerbfolge durchgängig erhalten, mithinhaben dieTöchter auch dann, wenn sie sich von derErb-folge nicht losgesagt haben, dennoch keine gegründetenAnsprüche. Andere Grundsätze gelten aber bei dem nie«deren Adel; denn hier werden die Familicngüter nichtin eben dem Sinne für Stammgüter gehalten, wie beidem hohen Adel; sondern es müssen entweder Familien»Verträge, oder Verordnungen des ersten Erwerbers, oderandere gesetzmäßige Ursachen angeführt werden können,um welcher willen ein Grundstück für ein Stammgut zuhalten ist. Da aber die Tochter nach den ältesten Deut-schen Gesetzen nur so lange von der Erbfolge in die un»beweglichen oder Stammgüter ausgeschlossen sind, alserbfähige männliche Descendenten des ersten Erwerbersvorhanden waren, so wurde ihnen dieses Recht in neue-ren Zeiten, da man die Entsagung einführte, keineswe-gcs genommen, sondern es blieb auch jetzt ein unbezwek-felter Grundsatz, daß die Töchter und ihreNachkommensogleich für erbfähig gehalten werden, wenn keine erbfä-' higcn männliche Descendenten des ersten Erwerbers dasind. Man führte daher ein, daß dieses Erbfolgsrechtder Töchter nach Abgang des Mannsstammes selbst indieVerzichtsformulare mit eingerückt wurde, und nanntedergleichen Verträge, den Vorbehalt auf den ledigen An-fall (paotum reonnciutivnm resvrvutivnm). Sollteaber dieser Vorbehalt nicht geschehen seyn, so wurde da-für gehalten, daß er stillschweigend mit in der Verzicht-leistung liege. Die Rechtslehrer nennen die erbfähi-gen weiblichen Descendenten des ersten Erwerbers einesStammguts: Regredienterben. Tritt nun der Fallein, daß die Nachkommen der Töchter, welche Regre-dicnterben heißen, ihr Recht zur Erbfolge in die Stamm-güter ausüben können, so ist die wichtige Frage zu be-

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