Band 
Hundert und fünf und achtzigster Theil, welcher die Artikel Tiegelzusammensetzung bis Tonprüfung enthält.
Seite
388
JPEG-Download
 

388

Tochter.

stimmen, wer unter ihnen die übrigen ausschließt. DieRechtslchrer haben sich über diesen Gegenstand langegestritten. Einige behaupteten, daß die weiblichen Des-cendenken, welche mit dem ersten Erwcrber des Stamm-guts am nächsten verwandt sind, müßten zur Erbfolgegelassen werden; denn die Entsagung der Stammmutterderen Nachkommen jetzt die Erbschaft suchen, sey unstrei-tig nur in der Absicht geschehen, daß sie und ihre Des-cendenten so lange keine Ansprüche auf die Erbfolgemachen wollten, als noch erbfähige Descendenten vonder Männlichen Linie da seyn würden. Dieses könne mandaraus schließen, weil sie, wenn bereits bei ihrem Lebender Fall eingetreten wäre, daß keine erbfähige männlicheDescendenz des ersten ErwerberS dagewesen, das stärksteRecht zur Erbfolge von den übrigen Personen des weib-lichen Geschlechts gehabt haben würde. Wie schwer seyes nun zu behaupten, daß ihre Nachkommen den Des-cendenten von jüngeren Schwestern nachgesetzt werdensollten, wenn sie das Unglück treffe, daß sie mit dem zu-letzt verstorbenen männlichen Besitzer weitläuftiger ver-wandt sind, als jene. Hierauf erwiederten Andere, zu de-nen sich die meisten Staatsrechtslehrer gesellten: Wenngleich nach Abgänge des MannsstammeS alle weiblichenDescendenten ein Recht zur Erbfolge in dos Stamm-gut hätten, so müßte doch ein Unterschied gemacht wer-den, zwischen dem Rechte zur Erbfolge und der Aus-übung dieses Rechts oder der Erbfolgsordnung. Beider wirklichen Erbfolgsordnung werde hauptsächlich dar-aus gesehen, wer mit dem zuleyt Verstorbenen am näch-sten verwandt sey, und nicht mit dem gemeinschaftlichenStammvater des Geschlechts. Dieses verordne dasRö-mischeRecht, und diese Grundsätze habe man in Deutsch-land beständig befolgt. Daß die älteste Tochter des er-sten Erwerbers die Erbfolge erhalten haben würde, wennder Stifter des Stammguls ohne männliche Descendenzgestorben wäre, rührt ebenfalls daher, daß sie mit dem