Band 
Hundert und fünf und achtzigster Theil, welcher die Artikel Tiegelzusammensetzung bis Tonprüfung enthält.
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Todtschlag.

auch die Stufen der Strafen angeordnet, deshalb wirdimmer noch der Bewegungsgrund derThat und dicUm»stände, die dabei obwalten, in Berücksichtigung gezogen,um solche bei der Bestimmung der Strafe zu Grundezu legen. Deshalb hat auch die Todesstrafe ihre Stu-fen erhalten. Sollte man wohl den Todtschläger imJähzorn, in der Aufführung eben so bestrafen, wie denvorsätzlichen Vatermörder oder den geheimen Giftmi-scher? Der Erstere begeht die That in Aufregung, er istin dem Augenblicke, wo sie geschieht, sich selbst nicht be-wußt, er handelt gleichsam in einer Art von Wahnsinn,nicht so der mit Ueberlegung handelnde Vatermörderoder jeder andere Mörder und Giftmischer; denn hierwird die That überlegt, überdacht, sogar die Folgen aufden Zweck berechnet, welches aber bei dem Ersteren, demJähzornigen, gar nicht der Fall ist; er tödtet, ohne eszu wissen, ohne etwas dabei zu berechnen; bei ihm ist esAufwallung, Hitze im Zorne, bei Jenem kalte und be-rechnete Ueberlegung, mithin sind auch die Strafen desweltlichen Richters hierin verschieden. Die Todesstrafen,die auf Todtschlag und Mord erfolgen, sind Kapital-strafen; denn hier wird der Verbrecher für ewig, dasheißt, so lange er lebt, als ein Feind des Staats be-trachtet, wohin also gehören die Todesstrafe, ewigeVerweisung, und ewiges Gefängniß oder Sklaverey;dagegen sind Nichtkapitalstr äsen alle übrigen Stra-fen, die auf eine gewisse Zeit den zu Bestrafenden feind-selig behandeln, ihn der Gesellschaft entziehen, ihn aberdann wieder als Staatsmitglied aufnehmen. Ein Meh-reres über diesen Artikel, siehe unter Verbrechen, inV., wo auch die sich hierauf beziehenden Gesetzstellenangeführt werden sollen; da auch im Preußischen eineVerbesserung der Kriminalgesetze im Werke ist. Mansehe übrigens auch die Art. Strafe, Th.l74und 175,Strafgesetz, Lh. 175, S. 104 u. f., uud Straf-recht, daselbst, S. 123 u. f., nach.

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