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Todtschlag.
mauer. Die Letzteren wurden auf dem Kirchhofe begra-ben, wie es auch jetzt noch geschieht. Auch werden jetztdie Andern ganz im Stillen an der Kirchhofsmauer be-graben. — Man hat in ueuererZcit den ethischenZwcckder Strafen besonders in Berücksichtigung gezogen, unddarnach vermeint, daß die Todesstrafen abgeschafft wer-den müßten, weil sie dem Tugendgcsetze entgegen wären,und sich dieses nicht mitBIul befasse, sondern mit Besse-rung der Moralität, also mit Besserung des Verbre-chers, wofür man Beispiele anführt. Dagegen habensich aber viele Rechtslehrer von Gewichte erklärt, indemein solches Gesetz der Bosheit keine Grenzen setzenwürde; denn Niemand hat je gemeint, daß nach der in-neren Bosheit die That an sich gemessen werden solle,welches auch Menschen nicht können, sondern nach demGrade der Bosheit, welche sich in der That selbst undin ihren Umständen ausspricht. Wenn man aber, wiegeschehen ist, die größere Strafe des Mordes, die gerin-gere des Todtschlages durch größere Gefährlichkeit desVerbrechers zu rechtfertigen vermeint, so möchte manwohl hier fehlen, weil ja dieses eben dieGröße der Bos-heit oder Fahrlässigkeit ist. Daß nun die Größe derBosheit, auch die Größe der Strafe bestimmen müsse,folgt daraus, weil das Volk sie entweder für zu gelinde,oder zu hart ansehen, die Strafe mithin ihres Zwecksverfehlen würde, so daß auch dieses allein aus Gründender Politik, aber nicht aus Gründen des Rechts gefol-gert werden könne. Kein Kriminalrecht kann daher alsein allgemeines und vollendetes aufgestellt werden, eswird immer seine Modifikationen erhalten. Wo eineStrafe zu hart erscheint, werden ungestraft gewiß vieleVerbrechen begangen, selbst das Duell wird da, wo dieTodesstrafe darauf steht, und wirklich angewendet wird,oder doch eine sehr lange Gefängnißstrafe, oder Depor-tation, Galecrenstrafe rc., selten angezeigt werden, manwird es immer zu verheimlichen suchen. Deshalb sind