Band 
Hundert und zwei und neunzigster Theil, welcher die Artikel Typus bis Übersiedelung enthält.
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Ueberfuhren.

zu gestatten, wie dieses oft der Fall ist; denn dieseKnaben wissen sich oft bei Vorfällen, wo mehrereWagen zusammentreffen, nicht zu helfen; sie besitzennoch nicht Kraft genug, die Pferde an- und zurückzu-ziehen, da, wo es nöthig ist, und so entstehen Ver-wirrungen, die leicht zu Unglücksfällen Veranlassunggeben können. Ferner müßten die Eltern aus denuntern Volksklassen, öfterer, als es geschieht, auf daSHerumlaufen ihrer kleinen Kinder ohne Aufsicht aufdem Straßendamme oder Fahrwege durch die öffent-lichen Blätter aufmerksam gemacht, und ihnen Stra-fen angedrohet werden, weil dieser Straßentheil nichtder Ort ist, wo kleine Kinder herumlaufen können,sondern der Bürgersteig; dagegegen müßie aber auchnicht gestattet werden, daß Wagen auf den Bürger-steig und schnell vor die Häuser fahren können,um Fahrende aufzunehmen; denn der Fahrende wirdwohl die wenigen Schritte bis zum Straßendamme,um in den Wagen einzusteigen, machen können.Denn dieses schnelle Vorfahren vor die Thorwegeund Thüren der Häuser auf dem Bürgersteige, woKinder spielen, kann Unglück veranlassen. Es existi-ern Polizeyverordnungen gegen diese Uebel; alleinsie werden nicht oft genug erneuert oder aufgefrischt,und so kommen sie immer wieder in Vergessenheit.Auch vas Einfahren von jungen Pferden auf denStraßen ist dem Verkehre auf denselben nachteilig,und sollte nicht gestattet werden, sondern nur außer-halb der Thore auf freien Plätzen rc. — In denRechten heißt überfahren, über sein Recht grei-fen, die Gesetze übertreten. Jemanden in seiner Be-fugniß kränken— Beim Tischler werden Brettermit Leimwasser überfahren, wenn man sie nur gelindedamit überstreicht, das heißt, deren Oberfläche.— Soüberfährt der Töpfer einen mit schwarzen Kacheln

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