Band 
Hundert und zwei und neunzigster Theil, welcher die Artikel Typus bis Übersiedelung enthält.
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Ueb ergäbe.

mit 121 Paragraphen, darin Alles näher bestimmtwird, wie die Auseinandersetzung durch die dazu er-nannte Kommission Statt haben soll. Es steht aberden Interessenten frei sich ohne Mitwirkung der ver-ordneten Behörde gütlich auseinander zu setzen; nurmuß der Auseinandersetzungsprozeß gerichtlich vollzo-gen, und der General-Kommission zur Prüfung undBestätigung eingereicht werden. Wenn bei einemGute, auf welchem dieSeparation noch nicht Statt ge-habt hat, die Regulirung vorgenommen wird, so soll dieKommission die Interessenten aufmuntern dazu zu schrei-ten ; dennsowohl die Gutöherrschaft, als die bäuerlichenBesitzer sind dieselbe zu fordern befugt. Wollen sie abernoch in Gemeinheit verbleiben, so sollen die Vorschrif-ten des Ediktes § 13 I^itt.u. Nr. 1 und 2 in den Fällenzur Anwendung kommen, wenn sie zu keiner erheblichenVerletzung in Rücksicht der Güte des Bodens führen.Diese sind nun nach der Entschädigung durch Land, diedurch dreierlei Art bei den Aeckern zu bewerkstelligenist: 1) eins von den vorhandenen drei Feldern ganzabzutreten, oder man nimmt 2) von jedem Felde ^ab, und wählt dazu die Stücke, welche am Seiten-rande beisammen liegen. Wollen aber die Interessen-ten zur Separation schreiten, so soll damit nach Vor-schrift der Gemeinheits-Theilungs-Ordnung verfah-ren iverden, die Abfindung für die Auflösung dergutsherrlichen Verhältnisse wird dabei den bisherigengutsherrlichen Besitzungen hinzugerechnet, und derViehstand jedes Interessenten nach dem Landbesitze,wie er nach der Regulirung seiner Verhältnisse zn ste-hen kommt, bestimmt. In allen Fällen soll die Kom-mission bei der Anweisung der gutsherrlichen Abfin-dung in Land, dafür sorgen, daß die neue Feldeinthei-lung und die Ausgleichung der Mitglieder der Ge-meinde unter sich, gegen den Vollziehungsterminzweckmäßig bewirkt werde, und diese erforderlichen