Uebergabe. 293
Falls selbst bewirken rc. re. — Auch wegen einigerzweifelhaften Bestimmungen der Edikte vorn 14tenSeptember 1811 und 29sten Mai 1816, die Regu-lirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnissebetreffend, erschien am 9tenJuni1819 noch eine Ver-ordnung.
Die symbolische Uebergabe, Illraditio 8)ur-liollvu, welche durch gewisse Zeichen, als z. B. durchUebcrgebung der Schlüssel, durch Ueberreichung einesvon einem Hausstiele abgehauenen Spanes, odereines Spadens mit ausgestochener Erde :c., geschieht,ist zu unsern Zeiten längst als etwas Ungereimtesverbannt worden. Es war eine herrschende Gewohn-heit, die bei den Landgütern nicht die geringste Wir-kung hatte. Wer indessen dieNaturalübcrgabe mit dersymbolischen verbinden will, so wird solches wohl ge-stattet, aber nur als eine leere Ceremonie betrachtet,die weiter keinen Einfluß auf die Uebergabe hat. Indem Gerichtsbrauche der Königl. Preußischen Länderweiß man von dieser Art Uebergabe nichts mehr, sieist längst als überflüssig und unnütz daraus verbannt.— Die Natural-Uebergabe ist und bleibt alsodiejenige, welche bei den erkauften Landgütern nichtallein nothwendig ist, sondern auch die dieser Hand-lung in den Rechten beigelegte Wirkungen nach sichzieht, dergestalt, daß man, nachdem solche geschehen,den geschlossenen Kauf erst für vollkommen vollzogenund den Käufer für einen wahren Eigenthümer deserkauften Gutes ansehen kann. Bei Landgütern, welchein den Gerichten öffentlich erstanden und gekauft wer-den, pflegt von dem Gerichte, von welchem es ver-kauft worden, zu dieser Uebergabe eine eigene Kom-mission angeordnet zu werden; allein bei Gütern, dieaus freier Hand verkauft werden, kann man diese Ko-sten ersparen, und die Uebergabe kann auch außerge-richtlich geschehen. Wenn auch die Contrahenten ei-