Band 
Hundert und zwei und neunzigster Theil, welcher die Artikel Typus bis Übersiedelung enthält.
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lleberreiten. 483

wegen, auf den Brücken, in engen Gassen, beim Ein-biegen in andere Straßen und Gassen, und überall,wo durch einen Zusammenfluß von Menschen derWeg verengt wirb, ist es verboten, schneller, als imSchritte zu reiten. Bei der Beobachtung dieser Vor-schriften wird so leicht kein Unglück durch Ueberreitengeschehen. — Von dem Feinde überritten wer-den: wenn die Kavallerie des Feindes schnell undunerwartet einen Angriff auf unsere Infanterie unter-nimmt, und sie mit den Pferden über- oder nieder-rennt, ehe sie sich in den Vertheidigungsstand setzenkann, und so umgekehrt, wenn man selbst diesen Chokdurch seine Reiterei ausführen läßt. Ein solcher An-griff, der Alles über den Haufen wirft, kann nur un-vermuthet geschehen, indem man auf dem Punkte keineReiterei vermuthet, oder sie durch Absitzen von derInfanterie maskirt wird, sonst ist die Infanterie im-mer bereit sie zu empfangen. — So reitet manJemanden über, wenn man ihm im Reiten zuvor-kommt. Er überreitet den besten Reiter. —Ein Pferd überreiten, es im Reiten zu sehr an-greifen. — Im Oberdeutschen sagt man auch: dieWege, einen Wald, ein Feld rc. überreiten,zu Pferde die Aufsicht darüber führen, sie zu Pferdebesichtigen, wofür im Hochdeutschen bereiten üblichist. Daher sind daselbst die lleberreiter solche ver-eidigte berittene Personen, welche über gewisse Gegen-stände die Aufsicht führen, und im Hochdeutschen Be-reiter heißen; versehen sie den Dienst bloß zu Fuße,so heißen sie daselbst Ueber geh er. So hat man imOestcrreichischen Salzüberreiter und Salz üb er-geher, Wegeüberreiter, Wegebereiter, Wald-und Forstüberreiter rc. In Wien werden gewisseRumorwächter zu Pferde gleichfalls Ucberreitergenannt.

Ueberreiter, s. den vorhergehenden Artikel.

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