Band 
Hundert und zwei und neunzigster Theil, welcher die Artikel Typus bis Übersiedelung enthält.
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Ueberschlag.

noch Manches zu berücksichtigen ist, welches nur demManne vom Fache sich entschließt, obgleich auch die-ser manchmal bei der Berechnung eines Baues feh-len kann, da unvorhergesehene Umstände wohl Man-ches ändern. Uebrigens geschieht es nicht selten,daß man in Privatangelegenheiten, ohne alle Ueber-schlägc Bauten übernimmt, und sie oft mit Schadenund großen Verlust ausführt. Ueber die Bauan-schläge, s. den Art. Bauanschlag. Th. 3, S.604 u. f. -- So macht ein Landgutskäufer,oder ein Pachter, einen Ueb erschlag nach demInventarium der Pertinenzien und des Beilassesdes Landgutes wegen des Kauf- oder Pachtpreisesin Bewirthschaftung des Gutes, ob es für den an-gebotenen Preis zu kaufen oder in Pacht zu neh-men ist. S. Pacht-Anschlag, Th. 106, S.1 u. s. — Der Ueber s chlag, Franz. Oslonl,bei der Handlung, ist von der Calculationoder Waarcnberechnung noch verschieden. Manversteht darunter die Berechnung, was ungefähr eineWaare, wenn man sie kommen läßt, bis zur Stellekosten würde, wenn man Alles in Anschlag bringt,oder auch wie solche nach ihrer Breite, Länge,Höhe und Dicke beschaffen ist, um sie zu placiren,wenn man den Raun: berechnen muß, den sieeinnimmt, wo es also auf diese Bestimmung an-kommt. Hierzu gehört nun: 1) daß man dasje-nige, wovon man einen Ueberschlag machen will,gehörig zergliedere; 2) den Werth und das Maaßder Waaren richtig zu bestimmen wisse; 3) daßman alle zergliederten Artikel der Rechnung beson-ders formire, das heißt, sie besonders überrechne,und 4) die Summen derselben ziehe, um darnachden Kostenbetrag des Ganzen zu entnehmen. Beider Zergliederung einer Waare, die man überschla-gen will, muß man z. B. bei einer zu erkaufen-