Band 
Zweiter Theil. [Cebes - Dyer (John).]
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CHaRMOIS

CHARONDAS

CHARMOIS (Martin de), Herr von Laure, einwürdiger Gönner und Beförderer der Mahlerei und Bildhauer-kunst zu Paris. Die Neigung, welche er zu diesen Künsten hatte,bewog ihn, nicht nnr ihre Grundregeln zu lernen, sondern auchwirklich zu üben, um sich hierdurch bei den Liebhabern in Ansehenzu bringen. Dieß bracht' ihn auf den Einfall, die Künüler vorden Bedrückungen der Vorsteher von den Handwerken zu beschüt-zen, und sie in freie Ausübung ihrer Künste zu setzen. Erwandte daher alles sein Ansehen und die erforderlichen Mittel an,dieses zu bewerkstelligen, und bracht' es endlich dahin, daß sel-bige wirklich in den Rang anderer freien Künste gesetzt wurden.Er vel sammelte die berühmtesten Mahler, und wählte zwölfaus ihnen, welche o.n übrigen unter seiner Aufsicht vorstehensollten. Eharmois war eS auch, welcher den ersten Grund zuder berühmten Mahlrracasemie legte, welche 1652 durch könig-liche Verordnung zu Paris errichtet, und mit Vorstehern, Zim-mern mid Gesetzen versehen wurde-

CHARONDAS von Catana in Sicilicn, gab den Einwohnernvon Thurium, welches von denSybariren wieder aufgebaut wor-den war, Gesetze, und verboth ihnen bei Lebensstrafe, sich inden Versammlungen bewaffnet einzufinden. Als er eines Tagesvon einer Expedition zurück kam, erfuhr er, daß es in einerVolksversammlung großen Tumult gäbe, und eilte dahin, ihnzu stillen, ohne in der Eile sein Schwert abzulegen. Manwachte ihn bemerken, daß er sein eigenes Gesetz übertrete; under antwortete: »Jch^will eh sogleich bestätigen, und»mit meinem Blute besiegeln,« und stieß sich hierbeisein Schwert in die Brust.

Unter seinen Gesetzen bemerket man folgende:

1) Wer zu einer zweiten Ehe schreitet, und aus der erster»Kinder hat, ist von allen öffentlichen Würden ausgeschlossen;denn wer ein schlechter Vater ist, kann keine gute Magisirals-person sein.

2) Die Verläumder werden verdammt, mit Haidekraut be-kränzt, als die elendesten unter den Menschen durch die Stadtgeführt zu werden.

z) Die Descriörs und feigen Menschen sollen drei Tage inweiblichen Kleidern in der Stadt erscheinen.

4) Itn«