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Anhang.
von ihm oder nach seiner Angabe gezeichnet und mitseinem Nahmen und Zeichen versehen.
Zn dem ersten Falle müßte Gregor Häuser alsBetrüger und Verfälscher gebrandmarkt werden, denndiesen Nahmen verdiente der, welcher die Handzeich-nung eines alten, gefeyerten und unübertroffenenMeisters für die seinige auszugeben und durch Nah-men und Werkzeichen Unerfahrene zu täuschen sich un-terstände. Doch hieß zu denken, wäre schon deßhalbabgeschmackt, weil gewiß keine Behörde, Stadtrath,Bauhütte, Zunft, oder wer immer im Besitze jeneralren Pergamente gedacht werden mag, solchen Be-trug ungeahndet gelassen haben würde.
Zudem ist es schon an sich gar nicht wahrscheinlich,daß der erste Baumeister den Entwurf nur zu einemhalben Thurm gemacht, und in Aufriß gesetzt habensollte, das letzte Drittel aber der Willkühr seiner Nach-folger, deren Fähigkeit oder Unfähigkeit ihm unbekanntwar, überlassen haben. Welche Thorheit von einemBaumeister, der ingemo clarus gewesen seyn soll?Ogesser, der zwar S.3i in Ansehung der Deutung
des Zeichens II >^ OdemP. Fischer nachschreibt, gibtan anderer Stelle, S. 44, den besten Aufschluß über dasDaseyn des wahren Originalriffes, wenn er sagt: „Esist noch ein i5 Schuh 2 Zoll langer Riß auf Per-gament, jedoch ohne Nahmen, Zeichen und Jahrzahlin der sogenannten großen Haupthülte der hiesigenBaumeister vorhanden, nach welchem, der uraltenSage nach, dieser Thurm soll gebaut worden seyn."
Dieser Riß befindet sich wirklich noch als ein un-schätzbares und sorgfältig verwahrtes Kleinod in dem