Band 
II. Jahrgang. III. Band.
Seite
CCCXXXVII
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Urkundettbuch- CCCXXXVH

cherhait vnd Freyung haben, auff den Jarmarrkt, «nd wider«an dannen zukommen. Vnd daß sie auch auff dem Jarmarckt,vmb kainerley Erbar Sachen oder Schuld (die sich ausserhalbsdeß Jarmarckts vergangen! nicht beklazt noch bekümmert werden-in kaine weise, vnd wer dawider thete, daß der gerichtet werde,als ain zerbrecher gemaines Frides, vnd betrüber deß LandestAuß der Sicherhait, sollen doch gesünbert vnd gezogen sein, alledie, die vmb Falsch, vmb Brandt, vmb Raub, vmb Mord,vmb Diebstal, oder vmb andere solche böse Missethat versagt sein-dann die kain Freyung noch Sicherhait da haben sollen, Es sol-len auch auff denselben Zarmärckten, alle kauff, die vmb allefayle ding, da geschehen, gegeben werden, mit der Zahl, mitder Maß vnd mit der Wag, nach rechter Satzung des Rathesder Stat zu Wienn, auff das einem jeglichen Hingeber vnd Kauf-fer, vnd jederman da recht geschehe ohne gefahr- das auch darödurch dieselben Jarmärekte besser baß beschirmet werden. Darumbso haben wir mit guter vorbetrachtung ainem Statrichter zuWienn zugeschafft unsern Hoff Marschalch, wer der dannje ist, Älso, was in denenselben Jrrmärckten, vnd dieweil dieweren (als oben geschriben stehet) fache geschehen, die das Ge-richt rürent, von wem die entspringen, Ist das, das jemandsUnsers Hofgesindes wäre, oder Herrn, Ritter oder Knechte, Edel»leut oder jre Diener, daß die vnser Hoff Marschalch, oder seinAnwalt, mit aines Statrichters hilff, anfallen sol, vnd darumbrichten, als vnsers Hoff recht ist, gcschicht aber solche fache vongemainem Dolck, so sol es der Statrichter richten, nach der Statzu Wienn, vnd sol auch darfür niemand kain Freyung haben -weder zu den Schotten, noch zu S. Steffan, noch zu S. Clarn,noch in kaines Herrn Hauß, noch auff kainer andern Freyung,in kaine weise. Es sol auch jederman auff die JarMa'rckt führenmügen, alle sayle ding, vnd alle Kauffmanschatz, frey vnd ohnalle jrrung, allain der Wein außgenomen, die man vorauß genWienn nicht führen soll, dann die Stat darumb bey jren altenRechten bleiben sol. Item, was man für Kauffmanschafft inner