Band 
II. Jahrgang. III. Band.
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CCCXLVIII
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CCCXLVIII Urkuiidenbuch.

Ut gestalt, wie die vorgemelte Wahl gethan. Darzue alsofft sich begibt, daß sich namhafftige vnd vecstendige Per-sonen, in vnser Stakt Wien» ziehen, allda behausungkauffen, vnd sich mit wohnung niderlassen, vnd ain Er-bar wesen führen, vnd damit sie nicht entgelten, daß Sie»so in kurtzer zeit in die Statt kommen sein, sollen diesel-ben Personen so serr sie täuglichen, in der Wahl auch be-dacht werden.

Burgermaisters Wahl.

Gleicherweise, alle Iar, an S- Thomas tag, durchden Statt vnd ausiern Rath durch die zwölff Beysitzer,ain Burgermaister in solcher weise erwehlt werden, daßjtzr jeder, ainen tauglichen, Erbarn verständigen Bürger,der behausst, vnd kain Handwerchec sey (Er sey in deinStatt oder ausiern Rath, oder der zwölff Beysitzer ainer,oder sonst ain namhafftiger, verständiger, Erbarer vndwolberühmter Bürger) erwehle», vnd mit jren Wahl zedlnzuhalten, wie vor begriffen ist.. Oarauß mögen wir, odervnsere Regierung, die tauglichste Person, zum Burger-maister nemmen, vnd als offt sich begibt, daS auß demausser» Rath, oder von den zwölff Beysitzern, ainer zumBurgermalster erwehlt wirket, vnd das der Staltrath,mit der vorornden anzahl besetzt, vnd kain läre stak ist,so solle auß dem Stattrath. die Persohn so am jüngstenin Rath kommen ist, an deß Burgermaisters stak, in denausser» Rath, oder Beysitzer genommen. Als offt aber be-schch, das ain Bürger, so nicht in dem aussern Rath, auchkain Beysitzer wäre, zu Burgermaister erwehlt würde,solle aber die Person, so am jüngsten in Rath kommenist, so fer! kain läre stat wäre, auß dem Stattrath in denaussern Rath, vnd auß dem aussern Rath dagegen die Per-son, die am jüngsten in den aussern Rath genonrmen, sofer j auch kain läre stat vorhanden, gethvn. Dach alßbaldain Person auß dem ausser,, Rath kompt, solle die obbe-