CCCLIII
u r k u n d e n b u ch.
mag er sampt aitutn Rath , die von dem auffern Rathgar, oder ainen thail auß jnen erfordern, ihren Rath.schlag in den fachen hören, auch was zu außrichtung derHändel dienstlich, ihnen beueihen, ainen auß ihnen ver-ordnen, der den ausser» Rath frag, vnd ferrer Relationthue. Das Spital den armen Bürgern, vnd deß Spitalsdürffrigen Menschen, vergönnen, vnd die, so mit dien»sten sonst jr nahrung haben mögen, vnd sich zur befferungschicken, auß dem Spital, zu dienen weisen, Der Bnr-germaister solle auch alle vierzehen ainmal, mit zwayenoder dreyen Personen auß dem Statrath, in das Spitalgehn, vnd besichtigen, daß den armen Leuten krewlichenaußgewart, vnd gut Haußwierkschafft beschehe. Auch dar-ob sein, daß ein Artzt gehalten werde, der zu den kran-cken Leuten in dem Spital sehe, vnd sonst in saeyen, wasdas Burgermaister Ampt betrifft, allen müglichen steigfürkeren, vnd insonderhait darob halten, das kainer vn»ser Bürger, Reich oder Arm, wider billichkait nit be-schwürt werde.
Stattraths Ambts Handlung.
Ain jeder, vnd sie alle, sollen vns, als Herrn vndLandtsfürsten. vnd vnsern Erben, trew gewärtig vnd ge-horsam sein, vnsern frummen betrachten, vnd schadennach ihrem vermögen wenden. Auch an kainem orth sei»,das wider vns, vnsere Fürstlich Obrigkait, gesetzte Re-gierung, widerwärtiges gehandelt, berathschlaget, für»genommen, oder denselben sich thailhafftig machen, vndmit hälen, solches auch nicht verschweigen, sonder vns,oder derselben vnsere gesetzte Obrigkait offenbaren, dieauffrürigen persone», so sich zu bösen practicken auffwerf-fen, allwegen anzaigen < Der Statt vnd gemamen nutz»auch den Armen, als den Reichen trewlichen fürdern;rechisprechen, gantz kain schanckung noch anders, von kai-nec Parthey nemen, dardurch die partheyen in ihren sa-