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Zweiter Band. Von Compass bis Fleury.
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von izzr, als ein Corpus, mit den Katholiken, als zweitem Neichs-Corpu«, d n Vetgleich ab; indessen wurde diese immer mcbr sichauöv loenee Verbindung der evangelische» Reiche,lände bloß in Ange-legenh- .-ren der Religion,benutzt. Als aber während des oreißiglav-rigen KriegeS die Käser Ferdipand tl. und III. den Plan kalten, dieevangelische Religion ganz zu unterdrücken, lo wurde diese Verbiu-düng, bewnders ^rt ibzi, allentkalben sichtbar, und durch denWe,wbäli,chcn Frieden förmlich anerkannt, uno am engste« werddiese Verbind»«« der Coangelischinzu einem Corpus seit 1720. Kninevangelischen Vereine geborte» alle evangelische Regenten, -sowohl Lutberämr, als Rcsormirre, und zwar nach der. berrschendcnViril ion des Landes zu beurtveilen, so daß ein für seine Person ka-tholischer Regent, der ei» evangelisches Land besaß, zum cvangcli-. ,schon Corpus gekörte. Ungeachtet auf d ,n Reichstage selbst, und jsodu d k ine Absonderung der beiden Rciigionsparleien Stack fand,drr Kurfürst von Mainz die Anordnung der Geschäfte oder das Di- ^recrvrium subrre; so trat doch im Gsgensalle ein doppeltes Direcio-, irium eiu, welches sodann der Kurfürst von Marnz b.i de>n >katholischen, der Kurfürst von Sachsen «vor bei dem eoange-,lischeu Corpus führt--. Indeß wollte man nickt immer dieses letztere -anerkennen, zu welchem Friedrich > 11 -, der Weise, Kurfürst. ^von Sachsen, gleichsam den Grund gelegt hatte,, indem er 1522 aufdem Reichstage zu Nürnberg die Äugelegenbeiten der Protestantendurch seinen Gesandte» vertheidigen, auch wider die, der evangeli-schen Religion »achtheilige, in den Reicksabschied einzurückende Clan-su? prorestlre» llep. Sein ^lachfolaer, Johann der Vestän d > ge, ..stellte sich an die Spitze der Protestanten, und berief sie zur B rath-schlagung über die Angsburgische Confession vor Uebergabe derselbe»zusaiumen und wurde, beivuders seitdem er rzzl die evangelischen-Reichsstäudc nach S ch m a lka ld en berief, auch die dortige» Beratb-schltigungen vntgirte, vo» beide»,vteligionsparteitst,stillschweigend alsDIrcctoc anerkannt. Seit 157z fing Kurfürst Friedrich III. von derPfalz, welcher von der katholischen Religion z»r evangelischen über-gctkcreii war, an, die Directwn der Reitgionsangelegeiiheitcu zuübernehmen, welche seine Nachfolger ganz an sich ziehen z» wollenschienen, und dies um so leichter, da die damaligen Kurfürsten vonSachsen jenes mehr für eine Beschwerde, als für ein besonderesRecht ansaben. Wäbrend dem dreißigjährigen Kriege übernabm An- ifangs Gustav Adolph, dann sein Kanzler 2 renstierna diesesDirektorium; und dem Kurfürst Johann Georg I-, welchem bei sei- !üec Anhänglichkeit an den Kaiser, selbst mehrere der evangelischenStände, es zu übertrage», Bedenken fanden, wurde es dennoch nach >Abschluß des Wcsiphälischen Friedens rüzz förmlich übertrage». Seitdieser Zeit blieb Sachsen im Besitz desselben bis zu Auflösung desDeutschen Reichs. Zwar veranlaßten die Neligivnsänderungcn Fried-rich Augusts I. u»d Ik. neue Vewegunaen bei den evangelische»Reichsständen. Allein, da jener die Ausrechtkalkunq der protestan-tischen Religion in seinen gesammten Landen versicherte, seine Rcli-gjvnsälidcrnng für eine bloß persönliche Sacke erklärte, dem HerzogFriedrich ll. von Gotba das Direccorium selbst übertrug, und diesemdas Gebciiiicraths-Cvlleaium zu Dresden, in Absicht auf die prote-stantischen Religionsgeschäfte, beiordnete; so waren die evangelische»Reichsstände beruhiget. Und auch, als Friedrich August ll. 171?sich zur katholischen Religion bekannte, -rr Hmsürsi von Braut»«'