Band 
Zweiter Band. Von Compass bis Fleury.
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Court de Ge belln

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A'Mn d. h. wenn die Rechtssorin nicht geiigii beobachtet°orscn, saht im bürgerlichen und peinlichen Prozesse Auflucht zn^ höheren Behörde offen. S. Eassationsgerichtsdof.->» Weftphalen ist nur Ein Appeilarivnsqc-richisbvs angeordnet, anS. ' Achtern, 3 Präsidenten, Einem Gencralprokurator, 2 Snbstl-i»ren bestehend, und in 3 Sektionen getheilt. — Il-x-r« 6our,1 -> >0, der hohe kaiserliche Gerichtshof in Frankreich, des-nn Stistnnq durch das berühmte organische Eenatnsconsultnm»egrnndet. Er bclrcht aus den Prinzen, den hoben Reichsbeamten,Grvßrichtcr-Jnstizmlnister, Senatoren, den c> PräsidentenSektionen dcs"Sraatsratl,S, 14 Staarsräthen, 22 Mitgliedernv« Äassationsgerichts, einen: Geueralprokuraior und einem xrsk-e:^ welche beide der Kaiser auf Lebenszeit ernennt. Pra-

wein ist der Erzkanzlcr des NeicbS; der Sitz dieses GerichtshofsSenat. Er erkennt 1) über die persönliche» verbrechen, wel-M Mitglieder der kaiserlichen Familie, Inhaber hoher Reichswür--nkn, Minister, Großbeamten, Senatoren »nd Staatsrälhc bcgan-,^!^bnben; 2) über Verbrechen gegen innere und äußere Sicher-heit des Staats, die Person des Kaisers und des Thronfolgers;Ll über Nerantwortlichkcrts-Vergehen der Minister und Staats-t!>, , Angelegenheitell der öffentlichen Verwaltung; gi überVerwaltung und mißbrauchte Gemalt der Gencralcapitaineno Prafckteii in den Kolonien, so wie der Kommandanten Französ.fo^chungcn außerhalb des festen Landes, der anßerordenNich angestell-^'"eralverwaltcr und Generale der Land- und Sectrnppen (hiermea der militärischen Gerichtsbarkeit); 3 ) über »»geborsa-

^..„..ssbwcjchcn der Generale der Land - und Seemacht uon ihren Jn-stbck Erpressungen und Verschwendungen der Staats-Präfckten im Jmier» des Landes; 7) über Klagen gegen»",,.^" 0 ns -, Kriinlnal- und Kassalivnsgerichte wegen verletzterch,^s>orni; 3) über Anklagen wegen willkührlichcr Vcrhafthaltnngc7»j,'^uetzung der Preßfreiheir. Nur i» einer Versammlung von M" kann dieser Gerichtshof ein Nrthel fprcchen; 10 der Mit-^.können von dem Angeklagten, 10 von, Kläger ohne Angabespunde verworfen iverden. Die Angeklagten haben Vertheidiger,um.. Per Reichs: Erzkanzlcr officicll wählt, wen» es der AngeklagteMt jelbst thut. Debatten und UrthelSspnich geschehen öffentlich;»M>, die Urtheile findet keine weitere Appellation Statt; die Stra-

^ ocer, . ., __

. Strafe nach sich ziehen. Sie bestehen aus einem Präsi-2>,i ""'w 2 Beisitzern, welche der Kaiser aus Lebenszeit ernennt,ein ^ ->>> ist ein Generalprskurator oder Snbstitut dcsselbeit undkeiu) ,?^ksschrcibcr angestellt. Gegen ihre Entscheidungen findetcha ^chellatioi, Statt. Ueber das Verfahren derselben s. pernli-u»h fahren; übrigens aber auch Sicher heitsbeamteI>pecialgerichtshöfe.

Prasm?"fk be Gebelin (Anton), Mitglied mehrerer Akademien,zu Pai-i6 es Niusciims zn Paris, geb. zu NiSmcs 1^24 und gestorh.uach df'V'u io. Mai 1734. Sein Vater war Protestant, und hatteDA,,-,.; .^lderrusung Edikts von Nantes sich genöthigt gesehen,"^>ch zn perigsscn, Die Schweiz nahm ihn gvf, und nnser Ge-