Band 
Zweiter Band. Von Compass bis Fleury.
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Ehe Z55

Veweissphäre des Ehebruchs der Frau unbeschränkt gelassen, jedochAM, wie hxi den Protestanten, der Grundsatz angenommen, daß der«eweis einer starken Vermuthung hinreichend sey. 2) Die bösl.ch«Aerlassung. z) Die böslicke Verweigerung der ehelichen Pflicht,-bvn beiden schweigt der Cod. Nap. bei Aufzählung der bestimmtenUrsachen gänzlicher Scheidung. 4) Sävitien und Lebcnsnachstellun-«en. Diesen fügt der Cod. Nap. noch grobe Injurien bei. Streitige«cheidnngsursachen bei den Protestanten sind») Impotenz, b> bestän-Krankheit und Rasers, e) unversöhnlicher Haß, ä) lebenSwie-^efängnißstrafe. Der Cod. N. aber setzt ausdrücklich als Ebe-mleidungsuksachen f^st ») Verurtheilung eines Gatten zu entehrender ,Strafe und läßt durch den bürgerlichen Tod die Ehe is-»c> j»r« aufhe-- und p) die wechselseitige Einwilligung der Ehegatten, unter de-Ivnberii Modificationeu: 1) der Mann muß über 25, die Frau über21 aber noch nicht 4; Zabr alt fern. 2) Die Ehe muß über zwerS«hr gedauert haben. Z) Die Lettern müssen darein willig«». 4>^te müssen »hre civilrechttichen Verhältnisse wegen Svnderunq derWitter, Erziehung der.ninder rc. bereits arrangirec haben. Siemuffen aus dem gemeinschaftlichen Gesuche nach Verflnß eines Jahres«eharren und es darf auch keines derselben unter drei Jahren nachgesprochener Ehescheldungssentcuz sich wiederum verheirathen. IrrAehrern Deutschen proteuantjschen Ländern hat man schon seit lein»«rrer Zeit den Weg einschlagen können, daß beide Gatten sich mir^»ppliken an den Fürsten gewendet haben, welcher sodann kraft lan-Ashsrrlicher Macht ohne weiteres oder nach vvrgängiger Eoanitiorr«ie Scheidung verfügte: ein Weg, welchen man gewöhnlich nur Per-l°»en von Range gestattet bat, welcher aber durchaus ein Ausfluß«skwerfljcher Cabiuelsjustiz ist. Ehebruch, Verletzung ehelicherR durch Beischlaf mit einer andern Person. Nach Römischemdarf der Ehemann das ehebrecherische Paar, der Varcr dierl,ssmmt dem Ebedrech.r auf der That ertappt, tödtcn. Mo-lisch er Cibebruch, wenn ein Ehegatte den Platz in seinem Hcr-»rn, welcher dem Gatten gebühret, einer fremden Person einräumet,gar in den Momenten, wo Natur und Pflicht die innigste Harmo-AE der Seelen.erheischen. Ein Beispiel des vollendeten moralitchenEhebruchs stellt Götbe i» seinen Wahlverwandtschaften auf, als Edu-und Charlotte sich in jener Unglücksnacht mit falscher Zärtlichkeit"»scheu, und daß dergleichen in der Welt nicht selten vorkomme, be-die bemerkbare Einmischung best.mmter Gestchtsähnlichkeit in.Nachkommenschaft unsträflich wandelnder, aber wobl sträflich den»di-e a Ebeleute. Gefährlich ist die Tendenz des Göthisäien Romans,Verletzung der ehelichen Treue als unwillkührlichen und unad»«.Maren Ausbruch der Leidenschaft darzustellen und die moralischeunt IN dre Fesseln der Chymie zu schlagen. Thieß und Hlp-,rün» bekannten Schriften haben die Ehe mit reinerer Em-

au"'"»S und triftigerm Humor deleuchtet, doch so viel dürste außerßopn, daß her Staat in seinen Gesetzen, der Mensch irr«m »7^^n, den hohen heiligen reinen Zwecken der Ebe nur dannaeia; kommt, wenn er den einfachen Willen der physischen iind>» Aßr'u Nmur-befolgj:, und nie veraißr, daß Ebe der unauflösliche»w/iwoiilit die Bande der Achtung, Freundschaft und Liebebelei^rttn verknüpfen, ein Knoten, welchen keine spitzfündige Grü-. sondern nur die scharfe Noth zerschneiden kann undronv.Lex. Zweiter Band. 3