Z52 Ehe
Bei Protestanten und Catheliken wird die Ehe gültig geschlossen nachvvrhergäng'gem dreimaligen Aufgebot in den Kirchen, durch die prie-sterliche Trauung. Nach dem Cod. N. geschiehet das Aufgebotzwei Malen vor dem Gcmeiudchause des Wohnorts bei der Muni-cipalität und öffentlich; vor dieser wird die Ehe, jedoch nicht vor den»dritten Tage nach dem zweiten Aufgebote geschlossen und die priestek-liche Einsegnnng bleibt den Ansichten der Vermählten überlassen. AutGültigkeit der Syeverlöbnisse ist nach übereinstimmenden Rechten derProtestanten und Calholiken die Einwilligung der Aelrern und Vor-münder erforderlich und e»r deren ermangelnder Eheverfpruch (soge-nanntes Winkelverlöbniß) kann von den Aeltern oder Vormünder»««gefochten werden, doch muß die Anfechtung aus Gründen geschehe»'sonst wird der Consens von der Behörde snppliret. Nach dem Cod. Mdarf kein Sohn vor dem 2Z., keine Tochter vor dem 21. Jahre oh»eEinwilligung der Aelrern oder Vormünder oder des FamilienraMheirachen, nach diesen Jahren sind die Kinder nur verbunden, de»Math ihrer Aelrern ehrerbietig zu erbitten. Ein Sohn, der zwische»Lein 25. und zo., und eine Tochter die zwischen dem 2l. und s 5 «Jahr stehet, müssen dieses Gesuch, wenn die Einwilligung nicht er-folget, drei Mal von Monat zu Monat wiederholen und dürfen ersteinen Monat nach der drillen vergeblichen Wiederholung sich vekhel'rathen, und wenn sie älter sind, »nässen sie gleichwohl den RathAeltern ehrerbietig erbitten, dürfen sich jedoch einen Monat na«der ersten vergeblichen Anfrage schon vcrheirathen. Außerdem kein"der Cod. Napoleon als Ehehindernisse 1) dieJmpubcrtär in derM«^'daß der Mann nicht vor dein 18., das Weib nicht vor dem 15. Jabsedeirathen soll, 2) die nahe Verwandtschaft in der Maße, daßEhe in gerader Linie zwischen allen Ascendenten und Descendentt»'sie seyen ehelich oder unehelich, so wie unter Verschwägerte» dersel-ben Linie, desgleichen in der Seitenlinie unter Geschwister» ehe»«oder unehelich und Verschwägerte» desselben Grades, so wie unterLheim und Nichte, Base uud Neffen verboten ist. Hingegen d>eaußerdem bei den Protestanten und Catheliken angenommenenHindernisse als vorhergegangener Ehebruch, Disparität bes 6 >»'tus, die entferntere Blutsverwandtschaft und Schwägerschaft, so»".die bei den Catdoliken allein geltenden Jmpedimente, als das KeElheitsgelübde, geistliche Verwandtschaft ic. sind im Cod. Nap. »ss».stakuiret. Ausfallender noch sind die Differenzen rücksichtlich der Cm'scheidung und des Ehebruchs. Zu gänzlicher Ehefcheib»!'^find nach protestantischen Eherccklen die Ursachen i) Ehebro«beide Theile, (nach dem katholischen Cherecht aber bloß zur best»»bigen Scheidung von Tisch und Bette) nach dem Cod. Nap. »n be»Regel bloß für den Ehemann und nur dann für die Ehefrau, wen»der Ehemann sich eine Beischläferin i» dem Hanse gehalten hat,ches beide Ehegatten bewohnen. Die Diskussionen beiin gesttzSe»^»den Corps über diese merkwürdige Legislativ» find interessant.nier verfocht die Meinung, daß auch die Ehefrau in allen Fällen oe»Ehebruchs auf Scheidung klagen könne, Tronchet, Rödercr u-''stritte» dagegen und endlich entschied der Grund „daß der Ehebt»der Gattin fremde Kinder in die Familie dringe." Gleiche Dlsf»^sionen fanden darüber statt, als die Gesetz-Commission die Evnst :tirung des Ehebruchs der Gattin bloß aus das öffentiiche Scane»»der eigenhändige Schriften der Ehebrecherin fetzen wollte. Napo.eselbst focht diese Beschränkung der Beweismittel an und es wurde 0