Band 
Zweiter Band. Von Compass bis Fleury.
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Ehr Z55

die Absichten eines Gesetzes angreift, auf eine ungeziemende Weisesravestjrc: so greift man die Absichten derer an, die rs vorschlage»,la I so greift man die Regierung an. Wenn das Uebermaß des Un-willens bei einem so ernsthaften Gegenstände Scherz erlaubte, sowürde ich die Gegner des Vorschlags mit jenem irrenden Ritter ver-Lwlchen, der sich mit Windmühlen herumschlug. Du» hatte die Re-kwrung den LegionarrS Privilegien zu ertheilen für nützlich gefunden,>» wurde sie es offen, gefugt haben. Durch persönliche Belohnungenranu die Constitucivn, kann die Gleichbeftmicht verletzt werden: Aus-«blchnung ohne Macht drückt Niemand und darf.keinen erschrek-«n. Das Cigeurhum ist so weurg persönlich, als erblich, sonderngehurt der Legion im Ganzen, kann also auf keine Weiie mir den Lehen^Mchen werden und enthält keinen Keim zum Erbadel. Die Legio-^irs haben keine Ansprüche aus besondere Aemter und bilden keinen^-tand, keine Zunft, da sie als Ligionairs nirgends vereiniget sind,sondern überall zer,rreur diese oder jene milirairische oder bürgerliche«mrellnng haben. Nur dem Feinde des Vaterlandes, dem allzuarg-wvhurschcn Geiste des irregehenden Bürgers, öden dem niedrigen NeideMnn Gi't darin zu seyn scheinen!" Diese überzeugende, berichtigende«Piache sübrre zu dem Resultate, daß der Gejctzvorscklag wegen die-let Ehrenlegion im Lridunace(am iz. Mai) mit 56 Stimmen gegen38 , und TagS darauf im gesetzgebenden CvrpS mit ibü Stimmen«egen 1 io angenommen und an diesem Tage zum Gesetz erhoben wurde.As ium ri. Febr. r8oz war das Jnsüiut gänzlich orgauisirt. AuMitgliedern der Legion wurden alle Krieger erklärt, welche Ehrcnge-Mre erhalten hatren; eS sollten ferner dazu ernannt werden können:Mb Militair-Personen, die während des Freiheitskrieges großenste geleistet haben, und endlich auch andere Bürger, die durch^nntuisse, Talente und Lügenden zur Gründung oder Vertheidign»gRepublik beitrugen: wenn sie nämlich in ihrem Wohnorte als Na-wnal - Garden gedient haben werden-*/. D»e Ernennung geschah auf"venszeft. Jedes Mitglied mußte auf seine Ehre schwören:'-«aß es dem Dienste der Republik, der E Haltung ihres Gebietes in,l»er Unversehrtheit, der Vertheidigung der Regierung, der Gesetzedes offenklichcn Eigeukbums sich widmen, durch alle Mittel, wel-we Gerechtigkeit, Vernunft und Gesetze gut deinen, jedes Unterneh-"wu, das auf Wiederherstellung der Feudalversaffung, der dazu gehd-

) In dem Französischen Staatsealenter (etlwaiulclr isxSri->l-) ist dieBestimmung der Ehrenlegion mit den Worte« ausgedrückt: ,,L»rxücueic», äe iart. g/. äo I» Loustitutime, oonoeriUlur I" iccoinxcu-»es miliraire» er i-our reeomi-euser »tvsi tes scrvioes er ies vertu» vi->iis, I» ioi äti Lg. rioresi alk.io/a c»e- IIIIS lexion chlx»ine»ri " (in-folge «es 87 Art. der Cvnsttlution »), betreffend die Belohnun»«en der Armee, wie auch anderer geleisteter Dienste und bürgern»cher Tugenden, jg H„nh das Sestn vom sy. Fiorcal im I.k'y. Mai 1802) eine Ehrenlegion errichtet werden.

*) Dieser Art. der Conflltukksu lautet: „Es sollen National»Belohnungen für die Krieger bestimmt werden, welche indem Kampfe für die Republik ausgezeichnete Dienste geleistethaben.'' (M. vergl. b, Artikel: Sonstitution, Frank-reich und Revolution., wo tje verschied. Cvnstitut, wel-che die Revolution veranlaßte, ertrahirt find.

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