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»nd in der Mitte höher. So zeigt z. D. Quecksilber in einem Glaseeine gleichsam convero Oberfläche. Wasser u. dergl. gießt man eSaus einem Gefäße, dessen Masse davon benetzt wird, so läuft eSleicht am äußern Rande beruntcr, wenn man ihm nicht eine ge-schickte Richtung gibt. Quecksilber thut dies aus einem Glase nie;wohl aber aus einem Gefäße von Blei rc.
Adonisch. Der advniscke Vers besteht aus einem Daktylusund einem Epondäus oder Trochäus
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nnd eignet sich wegen seines lebhaften Ganges zu muntern und schcrz-d.Men Liedern- Längere Gedichte würden jedoch eine zu große Ein-förmigkeit durch so kurze ohne alle Abwechselung wiederkehrende VerseAewinucn. Daher die Neueren sich ihrer nicht häufig uuvcrniischt be-dient haben; die Alten verbanden sie immer mit andern Versen; soist der letzte Vers der sappbischen Strophe ein adonifther.
Advokat, zu Hülfe gerufener Mcchtsbeistand, wird erst durch^rtkeimng der Vollmacht Bevollmächtigter und Sachwalter. Nachden Gränzen seiner Vollmacht richtet sich die verbindende Kraft seinerHandlungen für den Clienten und die Bekundung dieser Vvllmachts-rrthnlung wird die Legitimation zum Prozeß genannt. Da dierechtliche Assistenz, so wie die Sachführung auf einem speciellen Ver-hauen verübet, so hat auch der Advokat besondere Treue und Sorg-falt zu gewähren. Wenn der Advokat entweder aus bösem WillenUer durch Fahrlässigkeit seinen Clienten lädiret, so hat letzterer denRegreß oder auch in den mehre-en Fälln, kann er Wiedereinsetzungden vorigen Stand gegen die Handlung des Advokaten erlangen.Advvtaten sind eine Classe von Staatodienern, welche von jeher eine"edeutenbe Rolle in allen Sraate» gesvielel haben. Bei den Römernwar die Advokatur ein Geschäft der größte» Staatsmänner und Rcd-"fr, vvrzüg.ich bei Vertheidigungen in Criminalsachen. die minderwichtigen und civile chilichen Sachen wurden von Prokuratoren gefüh-rt , welche mi: Uebernahme der Prozesse auch deren Eigenthümerwurden. So ist es noch «n England und Frankreich und in beidenpichen ist rhetorisches Taient für einen, der sich als Advokat augzeich-"en will, unentbrhr ich, weil in großen und kleinen Affairen die?achverdicuste mehr mündlich als schriftlich erörtert werden. Uinge-'"v't ist e, in Deutschland, und hier kommt es daher mehr aus die«bver als den Mund des Advokaten an. Ueberhaupt ist eS Fehler der meh-D urschen Verfassungen, daß die Advokarnrvo» ankern Geschäsrs-?"älkn>ffen nicht genug geschieden und daher der Advokat zu abhängig»eek Behörden ist» ein Fehler, welchen dir neue Französische Geschäft«.I-7' 'ssung durch den Unterschied des Notariats »vd derPrvciiratur ziem-ein» c!"' wenigstens besser erlediget, als das in den Prcuß. Landenden fj'brtc Jnstft-Comwissariat, wo der Richter den Advokaten für».«Clienten ernennt, eine Beschränkung der Wtllkühr, welche nahe ans^^vusmus gränzet. In jetzigen Zeiten dürft« eS manchem Deut-ea » «dvokatcn vorder Einführung des Code Napoleon bangen, deman Will.» und Kraft st ylet sich aus dem alten Schlendrian in denerk^Ü ^ fug''" - d" freilich eine raschere nnd kühnere Behandlungli,n^" aber au» den Advokatenstand im Ganzen, freilich aufKo«" «er unnützen richterlichen Grandezza, erheben wird. Jg es scheinet,